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  • 17.10.2023 · Nachricht · Verjährung

    Hemmung der Verjährung bei Schadensachen

    | Die Anmeldung des Schadens beim eintrittspflichtigen Versicherer löst den Hemmungstatbestand aus. Er muss für den Eintritt der Hemmung nicht konkret beziffert werden. Ebenso wenig muss eine bestimmte Form eingehalten werden. Auch müssen die einzelnen erlittenen Schadenpositionen nicht lückenlos aufgezählt werden. Es genügt vielmehr, dass der Haftpflichtversicherer eine Vorstellung vom ungefähren Umfang der durch den Unfall bewirkten Schäden und damit seiner Leistungspflicht vermittelt bekommt, entschied das OLG Celle. |