· Nachricht · Verkehrssicherungspflichtverletzung
Land haftet für nicht griffigen Fahrbahnbelag
| Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt. |
Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.12.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold abgeändert.
Im Juli 2012 befuhr die Klägerin aus Lotte mit ihrem Motorrad Honda die L 967. Hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide stürzte sie bei regennasser Fahrbahn. An ihrem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 EUR. Diesen hat die Klägerin vom beklagten Land unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt. Sie behauptet gestürzt zu sein, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.
Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin - unter Berücksichtigung der ihr anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrads - 75-prozentigen Schadenersatz in Höhe von ca. 1.600 EUR zugesprochen. Das beklagte Land habe, so der sachverständig beratene Senat, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, könne im vorliegenden Fall dahinstehen.
Quelle | OLG Hamm, Pressemitteilung zum Urteil vom 18.12.2015 (11 U 166/14)