· Nachricht · Verwaltungsrecht
Kostenpflichtiges Sicherstellen eines im Bereich einer Feuerwehrzufahrt geparkten Fahrzeugs ist nicht zu beanstanden
| Stellt ein Fahrzeugführer seinen Wagen im Bereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt ab, kann dieses abgeschleppt und sichergestellt werden. |
So entschied es das VG Düsseldorf (21.8.12, 14 K 2727/12). Voraussetzung dafür sei nach der Entscheidung aber, dass der betreffende Bereich ausreichend als „Zufahrt“ für diese Zwecke kenntlich gemacht worden war. Das sei der Fall, wenn
- eine für das Heranfahren an ein Gebäude benötigte Fahrspur vorliege bzw. es sich um den Platz für entsprechende Rangiermöglichkeiten handele und
- an der Stelle ein Schild „Feuerwehrzufahrt“ samt Hinweispfeil aufgestellt sei.
Lägen diese Voraussetzungen vor, könne der Fahrzeugführer rechtmäßig zu den Kosten der Maßnahme herangezogen werden.

Quelle: ID 42333830