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  • · Nachricht · Verwaltungsrecht

    Kostenpflichtiges Sicherstellen eines im Bereich einer Feuerwehrzufahrt geparkten Fahrzeugs ist nicht zu beanstanden

    | Stellt ein Fahrzeugführer seinen Wagen im Bereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt ab, kann dieses abgeschleppt und sichergestellt werden. |

     

    So entschied es das VG Düsseldorf (21.8.12, 14 K 2727/12). Voraussetzung dafür sei nach der Entscheidung aber, dass der betreffende Bereich ausreichend als „Zufahrt“ für diese Zwecke kenntlich gemacht worden war. Das sei der Fall, wenn

     

    • eine für das Heranfahren an ein Gebäude benötigte Fahrspur vorliege bzw. es sich um den Platz für entsprechende Rangiermöglichkeiten handele und
    • an der Stelle ein Schild „Feuerwehrzufahrt“ samt Hinweispfeil aufgestellt sei.

     

    Lägen diese Voraussetzungen vor, könne der Fahrzeugführer rechtmäßig zu den Kosten der Maßnahme herangezogen werden.

     

     

    Quelle: ID 42333830