· Nachricht · Vorhaltekosten
OLG Celle zu den Voraussetzungen von Vorhaltekosten
| Wenn die Erstattung von konkret entstandenen Mietwagenkosten oder pauschalierter Nutzungsausfallentschädigung aus tatsächlichen Gründen oder aus Rechtsgründen nicht möglich ist, bleibt immer noch der Rückgriff auf die Vorhaltekosten. Das ist eine weit verbreitete Auffassung, und so werden Vorhaltekosten in den seltenen Fällen routinemäßig nach Tabelle gefordert. Das OLG Celle (OLG Celle 7.6.23, 14 U 137/22, Abruf-Nr. 236141 ) hat in einer aktuellen Entscheidung die Voraussetzungen dargelegt. |
- Soweit Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug im gegebenen Fall erforderlich und geeignet waren, einen Ausfallschaden zu vermeiden, sind sie ersatzfähig, soweit der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hat und sich diese Vorsorge dann schadensmindernd ausgewirkt hat.
- Bei Vorhaltekosten handelt es sich um tatsächlich entstandene Kosten des Geschädigten. Sie sind konkret darzulegen. Die Nutzungsausfallentschädigung ist demgegenüber abstrakt.
- Ein Anspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten scheidet aus, wenn der Geschädigte zur Überbrückung der Reparaturzeit nicht auf seine Betriebsreserve zurückgegriffen hat. In diesem Fall hat sich die Betriebsreserve nicht schadensmindernd ausgewirkt.
PRAXISTIPP | Das bedeutet für die Schlüssigkeit einer Klage, dass es nicht am Vortrag fehlen darf, die Fahrzeugvorhaltung erfolge auch im Hinblick auf Unfallschäden und es sei auch auf ein solches Reservefahrzeug zurückgegriffen worden. Allerdings wird das häufig nicht so gewesen sein. Dass derjenige, der ein Fahrzeug wie das beschädigte gar nicht mieten kann, weil es ein Spezialfahrzeug ist, und der Nutzungsausfallentschädigung nicht geltend machen kann, weil das Fahrzeug direkt der Erwirtschaftung von Einnahmen dient, ein Reservefahrzeug vorhält, dürfte außerhalb großer Flotten nicht die Regel sein. |