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  • · Fachbeitrag · Vorteilsausgleichsabtretung

    Vorteilsausgleichsabtretung und § 402 BGB

    | Auf Zahlung an die Werkstatt klagen, Zug um Zug die Vorteilsausgleichsabtretung, fertig. So war es bisher. Nunmehr hat ein großer Versicherer seine neue Regressabteilung aktiviert, und jetzt kommt ein neuer Aspekt in die Thematik, nämlich § 402 BGB. |

     

    1. VR schickt einen Anwalt vor, der Forderungen stellt

    Es meldet sich ein Anwalt bei der Kanzlei, die den Geschädigten vertreten hat und verlangt zunächst, dass der Mandant den Vertrag mit dem (O-Ton!) „Schätzer“ widerruft, denn es sei anzunehmen, dass der im Fernabsatz geschlossen wurde. Das gebiete die Schadenminderungspflicht. Bei Geschädigten, die keine Verbraucher sind, ist das per se neben der Sache. Auch beim Verbraucher ist es absurd, dass die Schadenminderungspflicht gebiete, zu widerrufen. Das Widerrufsrecht folgt nicht dem Ziel, dem Schädiger Kosten zu ersparen. Letztlich haben ungezählte Sachverständige die Belehrungspflichten auch sehr gut umgesetzt.

     

    2. Auskunftsanspruch wird auf § 402 BGB gestützt

    Der Kern des Schreibens ist der Hinweis auf § 402 BGB. Der verpflichtet den Zedenten, dem Zessionar die notwendigen Auskünfte zur Geltendmachung der Forderungen zu erteilen. Außerdem muss er die dazu notwendigen Urkunden aushändigen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden.