· Fachbeitrag · Werkstatt- und Autokaufrecht
Wo ist der Unterschied: Schadenersatz statt der Leistung oder Schadenersatz neben der Leistung
| Von zentraler Bedeutung für den Anwalt von Autohauskunden ist die Frage, wie der Schadenersatz, den der Mandant verlangt, rechtlich einzusortieren ist. Denn je nach Schublade muss er der Gegenseite eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Werkstattrecht liefert Orientierungshilfe. |
Sachverhalt
Der Werkstatt war ein Auftrag zur Wartung eines Volvo V 70 erteilt worden. Sie tauschte unter anderem den Keilrippenriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen aus. Die Rechnung wurde von der Klägerin beglichen. Nach einem Monat traten Probleme mit der Lenkung auf. Deshalb ließ die Klägerin den Wagen abschleppen. Nicht zur Werkstatt der Beklagten (hatte Betriebsferien), sondern zu einer anderen Firma.
In der Fremdwerkstatt soll sich herausgestellt haben, dass die Beklagte den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt habe. Der aus diesem Grund gerissene Riemen habe zu allerlei Schäden an anderen Fahrzeugteilen geführt. Die Klägerin ließ Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ersetzen. Die Rechnung über 1.715,57 EUR präsentierte sie der Beklagten. Diese lehnte eine Kostenübernahme ab. Damit hatte sie in den unteren Instanzen Erfolg. Die Richter verneinten eine Haftung mit dem Argument, die Klägerin habe der Beklagten nicht die erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
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