· Fachbeitrag · Wertminderung
Die Wertminderungs-Nebelkerze des BGH zum „Netto“ beim beschädigten Privatfahrzeug
von RA Joachim Otting, Hünxe, rechtundraeder.de
| Die Entscheidungen des BGH zur Behandlung der Wertminderung an einem Fahrzeug, für das der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, war vorhersehbar: Weil es um die Auswirkung der Wertminderung in der Vermögensbilanz des Geschädigten geht und die Wertminderung als Position ohne Leistungsaustausch beim gedachten Verkauf des Fahrzeugs zu einem verminderten Verkaufspreis mutiert (also mit Leistungsaustausch), sind 19 Punkte abzuziehen, wenn der Schadengutachter nicht bereits von einem gedachten Netto-Verkaufspreis ausgegangen ist. |
1. Der Blick auf die Privaten als Geschädigte verblüfft
Doch die große Überraschung der Urteile war: Auch bei einem Fahrzeug eines Privaten soll für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts stets nur der Netto-Verkaufspreis eine Rolle spielen (BGH 16.7.24, VI ZR 205/23 und VI ZR 243/23, Abruf-Nr. 243145 und 243146). Denn für den Privaten gebe es insoweit immer nur die Kategorie „netto“, weil nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 UStG Umsatzsteuer nur auf Lieferungen und Leistungen von Unternehmern im Inland erhoben wird. Weil der private Verkäufer also niemals eine Mehrwertsteuer aufschlagen darf, sei sein Verkaufspreis immer ein Netto-Verkaufspreis.
Das irritiert durch den Sprachgebrauch. Bisher nannten alle Beteiligten und die Steuerrechtler einen Betrag, auf den aus Rechtsgründen keine MwSt. aufgeschlagen werden kann, nicht „netto“, sondern „steuerneutral“. „Netto“ gibt es nach dem allgemeinen fachsprachlichen Gebrauch nur dort, wo es auch ein „Brutto“ geben kann, vice versa.
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