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Wiederbeschaffungswert für sechs Wochen alten Lkw
| Erleidet ein erst sechs Wochen alter Lkw mit einer Laufleistung von 22.392 km einen wirtschaftlichen Totalschaden, kann der Wiederbeschaffungswert der Neupreis sein. Das gilt dann, wenn auf dem Markt keine sechs Wochen alten oder jüngere Gebrauchtfahrzeuge angeboten werden, entschied das LG Ulm. |
Für den Nutzfahrzeugbereich ist das Urteil zweifellos richtig, weil es angesichts der Vielfalt von Fahrgestell- und Aufbauvarianten und wegen der auf spezielle Einsatzzwecke abgestimmten Motor- und Getriebekombinationen keinen Markt für ganz junge Gebrauchtwagen gibt (LG Ulm, Urteil vom 15.8.2014, Az. 4 O 130/13; Abruf-Nr. 143820; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
PRAXISHINWEIS | Auf die Pkw-Situation ist das nicht übertragbar. Da gibt es die Rechtsprechung der Neuwertentschädigung für bis zu einem Monat alte Fahrzeuge aus erster Hand, die noch nicht mehr als 1.000 km Laufleistung aufweisen. Voraussetzung ist dazu eine erhebliche und in das Fahrzeuggefüge eingreifende Beschädigung. Da ist die Rechtsprechung eng und streng. Würde man nun versuchen, mit der Argumentation aus dem Lkw-Fall den Monat und die Laufleistungsgrenze zu dehnen, stieße man auf eine ganz andere Faktenlage. Von Ausnahmen abgesehen ist der Markt überschwemmt mit Vorführwagen, Dienstwagen der Hersteller und Händler sowie jungen Mietwagen, die sofort aus der Flotte herausverkauft werden können. Allenfalls bei seltenen Fahrzeugen könnte der Weg des Nachweises, ein junges gebrauchtes sei nicht aufzufinden, auszuprobieren sein. Aber das ist dann eine Frage des Einzelfalls. Es ist Vorsicht geboten. |