· Fachbeitrag · Wiederbeschaffungswert
Großkundenrabatt hat keinen Einfluss auf WBW
| Wird der Wiederbeschaffungswert (WBW) für ein Fahrzeug ermittelt, ist mit seltenen Ausnahmefällen ein bereits benutztes Fahrzeug, also ein Gebrauchtwagen, betroffen. Ist Geschädigter eine Fahrzeugflotte, bei denen man einen Großkundenrabatt für Neuwagen vermuten kann, oder gar ein Autohaus, behaupten Versicherer immer häufiger, der Großkundenrabatt auf Neuwagen müsse den WBW in irgendeiner Weise beeinflussen. |
1. Der Vertragshändler und der Werksabgabepreis
Beim LG Stuttgart ging es um einen Vorführwagen eines BMW-Händlers. Der Versicherer war der Auffassung, vom WBW sei aufgrund des dem Händler beim Erwerb eines Neufahrzeugs vom Fahrzeughersteller eingeräumten Werksabgabepreises ein Abzug von 15 Prozent vorzunehmen. Für die Ermittlung des WBW sei nämlich nicht in jedem Fall der Preis maßgeblich, den der Geschädigte aufwenden müsse, um einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben. Ein Geschädigter, der einen Zeitwert abrechne, der über „seinem“ Neuwagenpreis liege, bereichere sich durch diese Abrechnung bzw. verletze seine Schadenminderungspflicht.
Das sah das Gericht anders. Es komme grundsätzlich nicht darauf an, zu welchem Preis der Geschädigte das Fahrzeug ursprünglich erworben hat. Es ist daher grundsätzlich auch unerheblich, dass dem Händler bei Anschaffung des Fahrzeugs als Neuwagen ein Nachlass gewährt wurde. Dass der Händler bei der konkreten Wiederbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs als Ersatzfahrzeug einen Rabatt erlangen könnte, hat der Versicherer nicht vorgetragen (LG Stuttgart 15.6.22, 46 O 244/21, Abruf-Nr. 230190, eingesandt von RA Andreas Gursch, Böblingen).
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