07.04.2011 | 7 oder 19 Prozent?
Verkauf von Speisen und Getränken: Die EuGH-Entscheidungen und ihre Folgen für Vereine
von Diplom-Finanzwirt (FH) Klaus Pientka, Steuerberater, Oberhausen
Der Verkauf (am Sportplatz) oder die Überlassung (Mahlzeitendienste, Schülerverpflegung) von Speisen und Getränken ist eine gängige Tätigkeit gemeinnütziger Organisationen. Deren umsatzsteuerliche Behandlung hatte der deutsche Gesetzgeber zum 1. Januar 2008 neu geregelt. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einige der deutschen Regelungen aufs Korn genommen. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, welche Konsequenzen gemeinnützige Organisationen aus den EuGH-Entscheidungen ziehen sollten.
Die Regelungen im deutschen Umsatzsteuerrecht
Seit 2008 wird bei der steuerlichen Behandlung des Verkaufs von Speisen und Getränken danach unterschieden, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt:
- Sonstige Leistung: Sie wird mit einem Steuersatz von 19 Prozent besteuert (§ 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]).
- Lieferung: Der Umsatz wird mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 und Anlage 2 UStG).
Was unterscheidet die Lieferung von der sonstigen Leistung?
Als Abgrenzungsmerkmal zwischen einer Lieferung oder sonstigen Leistung ist aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu entscheiden, ob das Dienstleistungselement überwiegt. Die Zubereitung der Speisen spielt bei der Entscheidung keine Rolle. Jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Leistungselement führt dagegen insgesamt zur Annahme einer Dienstleistung.
Diese Leistungen kennzeichnen eine sonstige Leistung
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