08.03.2010 | ABC der Zweckbetriebe
Beschäftigungsgesellschaften und andere Einrichtungen zur Arbeitsförderung
Zweckbetriebe sind ertrag- und umsatzsteuerlich bevorteilt. Aber wann ist ein Zweckbetrieb ein Zweckbetrieb bzw. wie schafft man die Voraussetzungen, um Einnahmen in den Zweckbetrieb zu verlagern? Unser „ABC der Zweckbetriebe“ liefert Ihnen die Antworten.
Die Beitragsserie beginnt mit den Beschäftigungsgesellschaften und anderen Einrichtungen zur Arbeitsförderung, weil deren Zweckbetriebseigenschaft in Gesetz, Rechtsprechung und finanzbehördlichen Erlässen uneinheitlich definiert ist und folglich viele Unsicherheiten bestehen.
1. Beschäftigungsgesellschaften
Beschäftigungsgesellschaften sind Körperschaften, deren Ziel es ist, arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen insbesondere durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen zu helfen.
Erschöpft sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in einer aus- oder weiterbildenden Tätigkeit gegen Teilnehmergebühren, sind die Voraussetzungen des § 65 Abgabenordnung [AO] für die Zweckbetriebseigenschaft regelmäßig erfüllt. Das gilt auch noch, wenn im Rahmen der beruflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen Waren hergestellt und veräußert oder Dienstleistungen gegenüber Dritten gegen Entgelt erbracht werden.
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