· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
BFH: Wann eine Beschäftigungsgesellschaft als allgemeiner Zweckbetrieb gilt
| Beschäftigungsgesellschaften sind nur im Sonderfall ein Katalogzweckbetrieb. Sie können aber als allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO begünstigt sein. Der BFH hat jetzt die Voraussetzungen dafür benannt. |
Was ist eine Beschäftigungsgesellschaft?
Beschäftigungsgesellschaften sind Einrichtungen, die ‒ meist mit Fördermitteln ‒ arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen in den Arbeitsmarkt reintegrieren. Im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- und Qualifizierungsmaßnahmen werden dabei häufig Waren hergestellt und vertrieben oder Leistungen an Dritte erbracht.
Grundsätzlich können Beschäftigungsgesellschaften Zweckbetriebe sein. Als Sonderregelung (sog. Katalogzweckbetrieb) gibt es hier die Vorschrift des § 68 Nr. 3c AO. Für solche Inklusionsbetriebe (früher Integrationsprojekte) gelten aber besondere Anforderungen. Daneben kommt ein allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO in Frage.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig