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  • 07.04.2011 | ABC der Zweckbetriebe

    Einrichtungen der Wohlfahrtspflege: Unter diesen Bedingungen sind sie ein Zweckbetrieb

    Als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind eine Vielzahl wirtschaftlicher Tätigkeiten steuerlich als Zweckbetrieb begünstigt. Um diese Einstufung zu erhalten, muss die Einrichtung aber eine Reihe von besonderen Anforderungen bezüglich der erbrachten Leistungen, der Zielgruppe und der Gewinnerzielung erfüllen. Wir bringen Sie auf den Stand der Dinge.  

    Gesetzliche Anforderungen

    Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein besonderer Zweckbetrieb nach § 66 Abgabenordnung (AO). Wohlfahrtspflege ist „die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen“ (§ 65 AO). Neben der allgemeinen Regelung des § 66 AO führt § 68 AO eine Reihe von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege beispielhaft auf.  

     

    In der „Wohlfahrtspflege“ geht es nicht nur um die Betreuung betroffener Personen; auch die Vorbeugung ist begünstigt. Die so definierte Zielgruppe ist damit weiter gefasst als die für mildtätige Zwecke in § 53 AO.  

     

    Praxishinweis

    Die Regelung betrifft zwar insbesondere die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege. Die Mitgliedschaft in einem solchen Verband ist aber nicht Voraussetzung für die Zweckbetriebseigenschaft (anders als für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18 UStG).  

     

    Es ist auch nicht zwingend erforderlich, dass die Einrichtung mildtätige Zwecke verfolgt, um als Einrichtung der Wohlfahrtspflege anerkannt zu werden. In § 52 AO sind vielmehr eine Reihe von entsprechenden Zwecken als gemeinnützige Zwecke genannt (Altenhilfe, Förderung des Wohlfahrtswesens, Flüchtlingshilfe, Behindertenhilfe, Strafgefangenhilfe etc).  

    Das Kriterium „Begünstigter Personenkreis“

    Das entscheidende Kriterium ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen. Die Einrichtung ist nur dann ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient. Das setzt eine persönliche oder eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit voraus.