10.05.2010 | ABC der Zweckbetriebe
Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen
Zweckbetriebe sind ertrag- und umsatzsteuerlich bevorteilt. Aber wann ist ein Zweckbetrieb ein Zweckbetrieb? Das „ABC der Zweckbetriebe“ liefert die Antwort, diesmal im Fokus: Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen.
Definition und Schutzzweck
Kulturelle Angebote gemeinnütziger Organisationen sind grundsätzlich Zweckbetriebe. Voraussetzung ist lediglich, dass die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist. Als besondere Zweckbetriebe müssen Kultureinrichtungen und -veranstaltungen die weiteren Anforderungen des § 65 Abgabenordnung (AO) an den Zweckbetrieb (Zwecknotwendigkeit und Konkurrenzverbot) nicht erfüllen.
Begriff und Reichweite
Kunst und Kultur umfassen Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst sowie kulturelle Einrichtungen, wie Theater und Museen. Zur Förderung von Kunst und Kultur gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Das sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive und vergleichbare Einrichtungen (AEAO Nummer 2.1 zu § 52).
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