· Fachbeitrag · Kultur
Die Besteuerung kultureller Veranstaltungen
| Auch die Besteuerung kultureller Veranstaltungen gemeinnütziger Organisationen hat ihre ertrags- und umsatzsteuerlichen Besonderheiten. |
Die ertragsteuerliche Seite
Kulturelle Veranstaltungen gemeinnütziger Organisationen sind grundsätzlich Zweckbetriebe. Voraussetzung ist lediglich, dass die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist. Als besondere Zweckbetriebe müssen Kultureinrichtungen und -veranstaltungen die weiteren Anforderungen des § 65 AO (Zwecknotwendigkeit und Konkurrenzverbot) nicht erfüllen.
Was ist eine Kulturveranstaltung?
Kunst und Kultur umfasst Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst und kulturelle Einrichtungen wie Theater und Museen. Zur Förderung von Kunst und Kultur gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Auf eine bestimmte „künstlerische Höhe“ kommt es bei der Einstufung als Zweckbetrieb nicht an. Auch Aufführungen von Volksmusik-, Gesangs-, Volkstanz- und Schuhplattlergruppen sind kulturelle Veranstaltungen (BFH, Urteil vom 21.08.1985, Az. I R 3/82). Grenzen hat der Begriff von Kunst und Kultur aber bei bloß freizeitbezogenen Aktivitäten.
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