01.11.2007 | Abteilung versus Hauptverein
Bundesgerichtshof definiert die rechtliche Stellung von Abteilungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der rechtlichen Stellung von Abteilungen in Mehrspartenvereinen beschäftigt. Die Entscheidung enthält zahlreiche neue Hinweise für den Fall, dass sich Abteilungen mit dem Hauptverein juristisch auseinandersetzen.
Abteilungen können rechtlich selbstständig sein ...
Die Abteilung eines Mehrspartenvereins – so der BGH – kann ein nicht rechtsfähiger (nicht eingetragener) Verein sein. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil vom 2.7.2007, Az: II ZR 111/05; Abruf-Nr. 073076):
- Die Abteilung muss auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungsfähige Organisation wahrnehmen.
- Die Abteilung muss eine körperschaftliche Verfassung besitzen. Das heißt, sie muss vor allem einen Gesamtnamen führen und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein.
- Die Abteilung muss neben ihrer unselbstständigen Tätigkeit für den Hauptverein auch eigenständig Aufgaben wahrnehmen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig