· Fachbeitrag · Vereinsrecht
BGH definiert rechtliche Rahmenbedingungen für die Auflösung von Abteilung durch Hauptverein
| Für die Gründung und Auflösung von Abteilungen gibt es keine speziellen gesetzlichen Vorgaben. Für den Vorstand problematischer als die Gründung ist die Auflösung einer Abteilung, stößt sie doch meist auf heftigen Widerstand der betroffenen Mitglieder. Wie Vorstände in dem Komplex rechtssicher agieren, ist einem aktuellen BGH-Urteil zu entnehmen. |
Der Fall vor dem BGH
Geklagt hatte ein Sportverein, der aus finanziellen Erwägungen ein Grundstück verkaufen wollte, das von den Ruderern einer Abteilung genutzt wurde. Die Ruderer weigerten sich, das Grundstück zu räumen, obwohl der Sportverein fünf Vorschläge für andere geeignete Grundstücke unterbreitet hatte. Der Sportverein klagte deswegen gegen seine Ruderabteilung auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks.
Die Abteilung indes wollte das verhindern, weil sie sich durch den Verkauf des Grundstücks in ihrer Existenz bedroht sah. Der BGH hat dem Hauptverein Recht gegeben und ist in dem Urteil auch darauf eingegangen, unter welchen Voraussetzungen ein Hauptverein Abteilungen auflösen kann (BGH, Urteil vom 19.2.2013, Az. II ZR 169/11; Abruf-Nr. 131269).
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