12.01.2011 | Abzugssteuer
BMF klärt Einzelfragen zum Steuerabzug bei ausländischen Künstlern und Sportlern
Kultur- und Sportvereine verpflichten zunehmend Künstler oder Sportler aus dem Ausland, um ihr Angebot attraktiver zu gestalten. Unliebsame - und häufig auch unerwartete - Nebeneffekte sind die daraus resultierenden steuerlichen Pflichten aus § 50a Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Wer die komplizierten Vorschriften nicht oder falsch anwendet, geht haftungsrechtliche Risiken ein. Vereine sollten deshalb up-to-date sein und das jüngste Anwendungsschreiben aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) kennen.
Grundsätzliches zum Steuerabzug
Ausländische Künstler oder Sportler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren ständigen Aufenthalt haben, sind in Deutschland nur mit Einkünften steuerpflichtig, die einen besonderen Inlandsbezug aufweisen. Man spricht in diesem Fall von beschränkter Steuerpflicht. Sind die Künstler oder Sportler selbstständig tätig, unterliegen sie der deutschen Besteuerung, wenn sie durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche oder ähnliche Darbietungen Einkünfte erzielen.
Die Besonderheit dabei ist, das die Steuer durch Abzug an der Quelle - also bei dem der die Vergütung schuldet - erhoben wird. Der Verein zahlt dem Künstler oder Sportler deshalb nicht das vereinbarte Gesamtentgelt aus, sondern behält die Steuer ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Diese Einkünfte fallen unter die Abzugssteuer
Unter die Abzugssteuer fallen nur Vergütungen für selbstständige - vor allem gewerbliche und freiberufliche - Tätigkeiten (BMF, Schreiben vom 25.11.2010, Az: IV C 3 - S 2303/09/10002). Für abhängig Beschäftigte erfolgt stattdessen ein Lohnsteuerabzug - wie bei deutschen Arbeitnehmern. Abführen muss der Verein die Steuer für folgende Einkünfte:
- Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische oder unterhaltende Darbietungen erzielt werden - unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen.
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