01.02.2007 | Aktuelles Thema: Auslagerung von Vereinsaktivitäten
Verein beteiligt sich an Kapitalgesellschaft: Steuerliche und rechtliche Folgen
Wenn sich gemeinnützige Vereine an Kapitalgesellschaften beteiligen, geschieht das in der Regel nicht, um liquide Mittel des Vereins anzulegen bzw. zu vermehren. Mit der Beteiligung werden vielmehr strategische – organisatorische und steuerliche – Ziele verfolgt und umgesetzt. Leistungsbereiche des Vereins werden in so genannte Vorschaltgesellschaften ausgelagert. Die wichtigste Rolle spielt dabei die GmbH.
Gründe für die Auslagerung
Der häufigste Fall ist, dass ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in eine Tochter-GmbH ausgelagert wird. Für die Wahl dieser Gestaltung gibt es vor allem drei Gründe bzw. Anlässe:
- Das Vereinsvermögen wird vor den Risiken einer wirtschaftlichen Betätigung geschützt. Durch die Haftungsbeschränkung der Tochtergesellschaft schlägt eine „Pleite“ nicht unmittelbar auf den Verein durch.
- Die Auslagerung erleichtert die Entwicklung unterschiedlicher, an das Umfeld angepasster Organisationsstrukturen. Sie ermöglicht es, verbandlichen wie wirtschaftlichen Anforderungen Rechnung zu tragen.
- Der Umfang der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betätigung des Vereins wird verringert. Das reduziert das Risiko für den Verein, die Gemeinnützigkeit zu verlieren.
Gestaltung der Beteiligung
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