07.04.2008 | Arbeitslosengeld
Ehrenamtspauschale wird nicht angerechnet
Die Bundesagentur für Arbeit hat in der Neufassung ihrer fachlichen Hinweise zu § 11 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) klargestellt, dass die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Das gilt übrigens auch für den (erhöhten) Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nummer 26 EStG). In beiden Fällen wird mit der Vergütung nämlich nur der Aufwand abgegolten, der den im Nebenberuf tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht. Die beiden Freibeträge gelten als „zweckbestimmte Einnahmen“ im Sinn des § 11 Absatz 3 Nummer 1 SGB II und werden damit nicht als Einkommen berücksichtigt.
Unser Tipp: Sieht eine Bewilligungsstelle eines Ehrenamtlers das anders, sollte dieser sofort Widerspruch einlegen. Mit einem entsprechenden Nachweis Ihr Vereins kann dokumentiert werden, dass es sich um eine begünstigte, nebenberufliche Tätigkeit handelt.