10.05.2011 | Arbeitslosengeld II
Hartz IV: Neue Anrechnungsregelung für Übungsleiterfreibetrag
Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) wurde zwar auf die volle Abrechnung der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26 und 26a Einkommensteuergesetz) verzichtet. Die Neuregelung führt trotzdem zu einer Verschlechterung für Hartz-IV-Empfänger. Bisher galten Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) als „zweckbestimmte Einnahmen“, die nach § 11 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen waren. Künftig werden diese Einnahmen aber wie Erwerbseinkommen berücksichtigt, so die Bundesagentur für Arbeit in der Neufassung ihrer fachlichen Hinweise zum SGB II vom
11. April 2011 (Abruf-Nr. 111504). Der Freibetrag von monatlich 100 Euro erhöht sich zwar beim Bezug von Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, auf 175 Euro. Das führt aber dazu, dass die Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro jährlich den Freibetrag voll ausschöpft. Zudem müsste zwingend eine monatliche Teilzahlung vorgenommen werden. Nach der steuerrechtlichen Vorschrift ist die Pauschale dagegen auch begünstigt, wenn der Betrag en bloc bezahlt wird.