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  • 05.08.2009 | Arbeitsrecht

    Vorstand darf Arbeitnehmern eines Vereins kündigen

    Ein Vorstand, der nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt ist, den Verein nach außen zu vertreten, darf Arbeitnehmern eines Vereins kündigen. Die Kündigung ist nicht deswegen ungültig, weil der Vorstand der Kündigung keine Urkunde beigelegt hat, die ihn als zur Kündigung berechtigten Bevollmächtigten ausweist. § 174 Satz 1 BGB ist in diesem Fall nämlich nicht anwendbar, entschied das Landesarbeitsgericht Mainz. Im konkreten Fall hatten die beiden vertretungsberechtigten Vorstände einem Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt, der aus der Vereinskasse 10.000 Euro unterschlagen hatte. Dieser widersprach der Kündigung unter Hinweis auf § 174 Satz 1 BGB.  

    Wichtig: § 174 Satz 1 BGB könnte allenfalls greifen, wenn die Kündigung durch den Geschäftsführer des Vereins erfolgt, der laut Satzung keine Vertretungsbefugnis hat. Er müsste durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen, zur Kündigung berechtigt zu sein. (Urteil vom 27.8.2008, Az: 8 Sa 154/08)(Abruf-Nr. 092532)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128945