· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Besonderer Vertreter kann Arbeitnehmer sein
| Ein besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 Abs. 1 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt. |
Um diesen Fall ging es beim BAG
Der Fall betraf einen Verein, der eine Geschäftsführerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte. Sie vertrat lt. Vertrag den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis war aber auf Geschäfte mit Kosten bis 10.000 Euro beschränkt. Nach der Geburt einer Tochter beantragte die Geschäftsführerin ein Jahr Elternzeit. Daraufhin kündigte ihr der Verein mit einer Frist und widerrief die erteilte Vertretungsvollmacht mit sofortiger Wirkung. Dagegen klagte die Geschäftsführerin. Ihrer Auffassung nach bestand für sie Kündigungsschutz.
Organstellung und Anstellungsverhältnis sind getrennt zu betrachten
Im Rechtsstreit ging es zunächst um die Frage, ob die Geschäftsführerin als Arbeitnehmerin galt, also die Arbeitsgerichte überhaupt zuständig waren. Das hat das BAG bestätigt. Nach seiner Auffassung schloss § 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus. Nach dieser Regelung gelten Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person nicht als Arbeitnehmer ‒ auch wenn die Tätigkeit wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
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