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  • 01.09.2007 | Aufklärung zu einem oft nachgefragtenThema

    Unentgeltlich überlassene Trikots: So muss der Verein den Vorgang steuerlich behandeln

    von Dipl.-Kfm. Michael Haubrich, Steuerberater, Kanzlei Geirhos, Berchtenbreiter & Kollegen, Augsburg

    Ein Unternehmen stellt dem örtlichen gemeinnützigen Sportverein Trikots mit Werbeaufdruck kostenlos zur Verfügung. Für die Überlassung gibt es keine schriftliche Vereinbarung. Da zwischen den Beteiligten kein Geld fließt, taucht dieser Vorgang in der Vereinsbuchhaltung nicht auf, und es wird auch nichts versteuert. Unter Umständen wird für die „Spende“ des Unternehmens sogar eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt. 

     

    Die Erfahrung des Autors zeigt, dass der Vorgang „Trikotbeschaffung“ in den meisten Vereinen so abläuft wie beschrieben. Dabei ist diese Handhabung grundverkehrt. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, wie Vereine das kostenlose oder teilentgeltliche Zur-Verfügung-Stellen von Trikots oder anderen Sportausrüstungen steuerlich richtig abwickeln. 

    Die steuerlichen Grundsätze

    Steuerlich ist das Überlassen von Werbetrikots in zwei Vorgänge aufzuspalten: 

     

    1.Der Verein erbringt eine Werbeleistung an das Unternehmen, indem er die Trikots mit Werbeaufdruck benutzt.
    2.Das Unternehmen „zahlt“ für diese Werbeleistung nicht mit Geld, sondern durch die Überlassung der Trikots.

     

    Ertragsteuerliche Folgen beim Verein