· Fachbeitrag · Spenden - Werbung - Sponsoring
So gestalten Vereine ihre Außenfinanzierung steuerlich optimal
| Angesichts schwindender öffentlicher Kassen und einer zumindest partiell zu beobachtenden Vereinsmüdigkeit gewinnt die Außenfinanzierung der Vereine über Spenden, Werbung und Sponsoring immer mehr an Bedeutung. Das Thema hat unendlich viele Facetten. Deshalb haben wir uns dafür entschieden, in diesem Sonderdruck Schwerpunkte zu setzen. |
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„Stellen Sie mir doch einfach eine Spendenquittung aus“ Tücken der Aufwands-, Sach oder Beitrittsspenden erkennen und vermeiden | |
Benefizveranstaltungen Neue Finanzierungsform richtig anwenden und Steuer- und Spendenhaftungsklippen umschiffen | |
Werbung und Sponsoring Zuordnung von Sponsoringeinnahmen Verpachtung von Werberechten Anzeigengeschäft Sachsponsoring (Werbemobile) | |
Folgen für die Vereins-Prasis und die Vertragsgestaltung |
Im Spendenbereich befassen wir uns mit den Gestaltungen, die in der Praxis am häufigsten vorkommen und bei denen das größte Fehler- und folglich auch Haftungspotenzial schlummert: Den Aufwandsspenden, den Sachspenden und den Beitrittsspenden.
In der Grauzone zwischen Spenden und Werbung befinden sich „Benefizveranstaltungen“, die Vereine zur Verbesserung ihrer Finanzen immer öfter ausrichten. Auch da wird in der Praxis viel falsch gemacht.
Im Bereich „Werbung und Sponsoringb“ geht es dann vor allem darum, Ihnen Wege und Gestaltungen aufzuzeigen, um Einnahmen in diesem Bereich steuerfrei vereinnahmen zu können.
Die Spenden
„Stellen Sie mir doch einfach eine Spendenquittung dafür aus!“ Diesen Satz kennen alle Vereinsverantwortlichen. Das „dafür“ steht meist für eine Leistung, die der „Spender“ für den Verein kostenlos erbringt oder für eine Sache, die er dem Verein überlässt. Sie ahnen - und wissen - es wahrscheinlich. So einfach ist das mit dem Ausstellen einer Spendenbescheinigung in der Praxis nicht. Es müssen dazu schon bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Aufwandsspende
Aufwandsspenden sind - neben Geld- und Sachspenden - keine dritte Spendenform. Es handelt sich vielmehr um eine abgekürzte Rückspende von Beträgen, die der Verein dem Spender schuldet. Statt zunächst den Betrag auszuzahlen, um ihn dann zurückzuspenden, verzichtet der Spender auf die Auszahlung. Solche Aufwandsspenden sind also grundsätzlich zulässig, aber für Spender und Verein mit Tücken behaftet, die nicht selten verkannt werden.
Abgrenzung zur unzulässigen Leistungsspende
Aufpassen sollten Sie, dass der Unterschied zur unzulässigen Leistungsspende nach § 10b Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kenntlich wird. Leistungsspenden können nicht wie eine Sachspende behandelt werden, da dem „Spender“ kein finanzieller Aufwand entsteht.
Typische Leistungsspenden sind unentgeltliche Nutzungen (zum Beispiel die kostenlose Überlassung von Räumen) und unentgeltliche Leistungen (zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeit, unbezahlte Arbeitsleistung) zu Gunsten des Vereins. Der Ausschluss von „Nutzungen und Leistungen“ betrifft aber nur solche Zuwendungen, die keine Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen des Spenders darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Zuwendungen deshalb wie „echte“ Geldspenden behandelt werden.
Voraussetzungen für den Spendenabzug
Da bei Aufwandsspenden schwer nachzuweisen ist, ob und in welchem Umfang wirklich eine Leistung erbracht wurde und ein Vergütungsanspruch entstand, schaut das Finanzamt hier ganz genau hin. Bevor Ihr Verein eine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die zeitliche Abfolge muss beachtet werden
Der Vergütungs- oder Ersatzanspruch muss bestanden haben, bevor die Aufwandsspende geleistet wird. Nachträgliche Beschlüsse oder Vereinbarungen genügen nicht. Der Spender muss, nachdem er die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt hat, zeitnah auf die Erstattung verzichten. Die Oberfinanzdirektion (OFD) München hält zum Beispiel einen Verzicht in unmittelbarem Anschluss an die Arbeitsleistung für geboten (Verfügung vom 8.4.1999, Az: S 2223 - 127 St 413).
2. Es muss ein Vergütungsanspruch bestehen
Voraussetzung für die Anerkennung als Spende ist immer, dass ein satzungsmäßiger oder schriftlich vereinbarter vertraglicher Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist. Dieser Beschluss muss den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht worden sein.
Aufwendungsersatzansprüche von Vorstandsmitgliedern (§§ 27 Absatz 3 und 670 BGB) sind keine Ansprüche, die durch Satzung eingeräumt worden sind. Sie rechtfertigen keine Zuwendungsbestätigung als Aufwandsspende. Dagegen werden Ansprüche aus einer in der Satzung verankerten Vereinsordnung (zum Beispiel Reisekostenordnung) anerkannt.
3. Der Verein muss zahlungsfähig sein
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist ein wichtiges Kriterium dafür, dass es Ihr Verein mit den Aufwendungsersatzansprüchen ernst meint. Sie müssen in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Überschreiten die vereinbarten Vergütungen das Budget Ihres Vereins, bezweifelt das Finanzamt, dass ein Erstattungsanspruch bestand.
PRAXISHINWEIS | Ihr Verein sollte durch eine entsprechende Budgetplanung nachweisen, dass er zugesagte Erstattungsansprüche auch tatsächlich erfüllen kann. Auf keinen Fall dürfen die Erstattungszusagen aber einen unüberschaubaren Umfang annehmen. Der Vorstand sollte also die Zusagen der ungefähren Höhe nach dokumentieren und dazu auch kontrollieren. |
4. Ein Vorab-Verzicht ist schädlich
Der Erstattungsanspruch darf nicht unter der Bedingung eingeräumt sein, dass der Spender auf eine Vergütung verzichten wird. Der Spender muss frei entscheiden können, ob er auf der Auszahlung seines Anspruchs besteht oder zu Gunsten des Vereins darauf verzichtet. Im Zweifel - der Spender besteht auf Auszahlung der Vergütung - muss Ihr Verein also zahlen (können).
5. Der Ersatzanspruch muss angemessen sein
Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, dürfen nur angemessene Ersatzansprüche eingeräumt werden. Kriterium ist der Drittvergleich: Die Vergütung muss sich an ortsüblichen oder tariflichen Sätzen orientieren. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw im Auftrag eines Vereins kann der Aufwendungsersatzanspruch pro gefahrenem Kilometer mit dem Pauschbetrag für Dienstreisen (derzeit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer) angesetzt werden. Wird für die Fahrten ein Pkw genutzt, der sich im Betriebsvermögen befindet und dessen private Nutzung mit der „Ein-Prozent-Regelung“ abgegolten wird, kann als Aufwand höchstens der Anteil des Entnahmewerts berücksichtigt werden, der sich aus dem Verhältnis der ehrenamtlichen Fahrten zu den übrigen Privatfahrten ergibt (OFD München, Verfügung vom 8.4.1999, Az: S 2223 - 127 St 413).
Aufwandsspenden von Mitgliedern
Grundsätzlich können auch die Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Vereins Gegenstand einer Aufwandsspende sein. Die Finanzbehörden unterstellen aber regelmäßig, dass solche Leistungen ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Deshalb sollte Ihr Verein hier besonders auf die oben genannten Nachweise achten.
Bei natürlichen Personen ist die (von vornherein so vereinbarte) unentgeltliche Bereitstellung der Arbeitskraft keine Spende. Dagegen kann der Verzicht auf eine durch Vertrag oder Satzung vereinbarte Lohnzahlung eine abzugsfähige Spende begründen.
Beachten Sie | Erbringt ein Mitglied Arbeitsleistungen freiwillig oder auf Grund einer satzungsmäßigen Verpflichtung, stellt die Arbeitsleistung keine Spende dar. Das gilt zum Beispiel, wenn die Satzung neben Mitgliedsbeiträgen in Geldform auch Arbeitsleistungen vorsieht.
Aufwandsspende und pauschaler Aufwandsersatz
Nach § 10b Absatz 3 Satz 4 EStG kann auch der Verzicht auf einen pauschalen Aufwendungsersatz als Spende anerkannt werden, wenn dieser angemessen ist. Neben dem Kilometerpauschbetrag für Dienstreisen (= 0,30 Euro/km) kommt hier vor allem ein pauschaler Ersatz für Unterkunft und Verpflegung nach der Sachbezugsverordnung in Betracht. Werden die Pauschalen überschritten, ist ein Einzelnachweis erforderlich. Ist ein pauschaler Aufwendungsersatz vereinbart, werden Spendenbescheinigungen steuerlich nur anerkannt, wenn der pauschale Aufwendungsersatz die Beträge der Sachbezugsverordnung nicht überschreitet (OFD Kiel, Verfügung vom 14.10.1998, Az: S 2223 A - St 142).
Typische Fehler bei Aufwandsspenden
Der großzügige Umgang mit Spendenbescheinigungen bei Aufwandspenden wird von den Finanzämtern kritisch beäugt. Typische Fehler, gerade wenn Mitglieder auf Aufwandserstattung verzichten, sind:
- Es ist unklar, in welcher Höhe der Aufwendungsersatz zu leisten ist. Das ist z. B. der Fall, wenn in Abrechungsformularen unterschiedliche Erstattungsbeträge für Fahrtkosten angegeben wurden.
- Die Mitglieder oder Funktionsträger haben keinen klaren Auftrag des Vereins.
- Kostenträchtige Aufträge dürfen nicht pauschal an einfache Mitglieder oder Nichtmitglieder vergeben werden, sodass der Beauftragte allein über den Umfang der Tätigkeiten bestimmen kann.
- Die „Spender“ haben bei der Abrechnung ihrer Aufwendungen keine Verzichtserklärung abgegeben.
- Die Beauftragten haben Verträge mit sich selbst zu Lasten des Vereins geschlossen (etwa über die Nutzung des privaten Büros) und daraus Kosten abgerechnet, waren aber nicht vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB ausdrücklich befreit.
- Kosten wurden abgerechnet, die erfahrungsgemäß nicht anfallen. Das gilt z. B. für die doppelte Abrechnung der gleichen Fahrten von Ehepartnern.
- Vorgaben von Satzung oder Geschäftsordnungen wurden nicht eingehalten. Das gilt z. B. wenn
- dort vorgegebene Abrechnungszeitpunkte und -zeiträume vorgegeben waren,
- es um eine laut Satzung erforderliche Zustimmung der Mitgliederversammlung bei Beträgen ab einer bestimmten Höhe geht.
- Bei der Abrechnung darf keine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden. Das gilt z. B. wenn Fahrtkosten wahlweise mit dem steuerlichen Pauschsatz von 0,30 Euro pro Km oder einem Pauschsatz von 0,40 Euro pro Km bei gleichzeitiger Bescheinigung sonstiger Einkünfte in Höhe von 0,10 Euro pro Km abgerechnet werden können.
- Die Beauftragung lag nicht vorab vor oder wurde rückwirkend erteilt.
Die Zuwendungsbestätigung
Auch Aufwandsspenden sind steuerlich nur abzugsfähig, wenn die Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) ordnungsgemäß ist. Das setzt unter anderem voraus, dass aus der Bescheinigung alle Berechnungsgrundlagen für den behaupteten Aufwand so ersichtlich sind, wie es für die Überprüfung eines Erstattungsanspruchs erforderlich wäre (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.2.1993, Az: X R 119/90).
PRAXISHINWEIS | Für Aufwandsspenden benutzen Sie den Vordruck für Geldzuwendungen. Auf der Zuwendungsbestätigung müssen Sie angeben, dass es sich bei der Zuwendung um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. Dazu müssen Sie bei „Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen“ „Ja“ ankreuzen. Für das Datum der Zuwendungsbestätigung gilt: Zeitpunkt der Spende ist der Zeitpunkt des Verzichts. |
Wann lohnt sich eine Aufwandsspende?
Bei Aufwandsspenden wird oft verkannt, dass der Spendenabzug einen Vermögensabfluss beim Spender voraussetzt. Wird also auf eine Vergütung (das heißt auf den Vermögenszufluss) verzichtet, kann das steuerlich nur als Spende geltend gemacht werden, wenn der Vermögenszufluss wiederum als Einnahme behandelt wird.
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Ein Handwerker, der darauf verzichtet, dass der Verein seine Rechnung zahlt, muss also die Rechnung dennoch als Betriebseinnahme verbuchen. Damit neutralisiert die Spende lediglich die Einnahme. Der Spender muss außerdem die ausgewiesene Umsatzsteuer abführen. |
Voraussetzung für Steuerwirkung
Steuer mindernd wirkt eine Aufwandsspende also nur, wenn der Aufwand aus dem Privatvermögen stammt (zum Beispiel beim Verzicht auf die Fahrtkostenerstattung bei Nutzung des privaten Pkw) oder es sich um den Verzicht auf eine steuerfreie Vergütung handelt. Das gilt vor allem für den Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nummer 26 und 26a EStG).
Spendenhaftung und Mittelverwendung
Nach § 10b Absatz 4 EStG haftet der Verein für die entgangene Steuer, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbestätigung ausstellt. Gerade bei Aufwandsspenden sollten Sie darauf achten, dass die Zuwendungsbestätigung korrekt ist. Achten Sie vor allem darauf, dass der Vergütungsanspruch durch Verträge oder Rechnungen genau dokumentiert ist. Vermeiden Sie „Gefälligkeitsbescheinigungen“.
Natürlich gilt auch für Aufwandsspenden der Mittelbindungsgrundsatz: Eine Zuwendungsbestätigung dürfen Sie nur erteilen, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Ihres Vereins erforderlich waren. Für einen Aufwandsverzicht, der sich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezieht, dürfen Sie folglich keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Buchhalterische Erfassung
Auch wenn weder Sach- noch Geldmittel fließen, muss die Aufwandsspende in der Buchhaltung erfasst werden. Der eingeräumte Erstattungsanspruch wird zunächst als Aufwand verbucht, bevor er durch die Verzichtserklärung erlischt und ausgebucht werden kann (OFD Koblenz, Verfügung vom 15.4.2005, Az: S 2223/S 2751 A G 1425 - St). Verzichtet also zum Beispiel ein Übungsleiter auf seine Vergütung, lautet Ihre Buchung „Übungsleitervergütungen“ (im Soll) an „Spenden“ (im Haben).
Sachspenden (hier: Trikotspenden)
Während bei Geldspenden die steuerliche Zuordnung meist unproblematisch ist, werden bei Sachspenden in Vereinen oft Fehler gemacht. Das ist vor allem deshalb kritisch, weil neben einer Nachversteuerung auch eine Spendenhaftung droht. Der wohl häufigste Fall im Sportbereich ist die „Spende“ von Trikots und Sportbekleidung. Auch für Sportgeräte gilt aber nichts anderes.
In der Praxis stellt sich immer die Frage, ob die Überlassung von Trikots und Sportkleidung als Spende im ideellen Bereich oder als Werbung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzuordnen ist.
Wann liegt eine echte Spende vor?
Die Zuordnung von Trikot- und Sportkleidung zum ideellen Bereich erfolgt nur, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Der Sponsor gibt das Geld für die Sportkleidung, der Verein ist aber nicht verpflichtet, dafür Werbung auf der Kleidung zu platzieren;
- Der Sponsor erwirbt die Sportkleidung freiwillig (ohne vertragliche Verpflichtung) für den Verein und überlässt sie dem Verein ohne Werbeaufdruck.
- Es existiert keine vertragliche Regelung zwischen Verein und Sponsor über die Beschaffung und Verwendung der Sportkleidung.
- Der Verein weist höchstens allgemein auf die Unterstützung durch den Sponsor hin - aber ohne besondere Hervorhebung, etwa durch einen weithin sichtbaren Aufdruck.
Auch die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung ist andernfalls nicht möglich.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Aufdrucke praktisch keine nennenswerte Werbewirkung erzielen. Das gilt z. B. bei Spielen von Kinder- und Jugendmannschaften (weil sie erfahrungsgemäß kaum Publikum) haben oder bei für das beworbene Produkt ungeeignetem Publikum (Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.2.2006, Az: 11 K 827/03).
Trikotwerbung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Die unentgeltliche Überlassung von Trikots mit Werbeaufdruck durch Sponsoren ist in aller Regel als Werbeinnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Das gilt auch, wenn das Recht zur Nutzung von Werbeflächen auf Trikots - etwa auf eine Agentur - übertragen wird. Der Verein erbringt hier nämlich immer selbst aktive Werbung („Werbung in Eigenregie“).
Erfolgt neben der Überlassung der Trikots keine weitere Zahlung, muss als Einnahme (eventuell auf Schätzungsbasis) der Geldwert der Trikots angesetzt werden. Die Einnahmen sind auch umsatzsteuerpflichtig. Hier gilt in jedem Fall der Regelsteuersatz, weil weder einer Zuordnung zur Vermögensverwaltung noch zum Zweckbetrieb in Frage kommt.
Fallgestaltungen
Je nachdem, wer die Trikots beschafft und beschriftet und wo sie zum Einsatz kommen, gibt es hier eine Reihe von Fallgestaltungen. Zu beachten ist, dass für die Ausstellung einer Spendenbescheinigung nicht nur keine Gegenleistung des Vereins (Werbung) erfolgen darf, sondern die Trikots auch im steuerbegünstigten Bereich verwendet werden müssen.
Nicht in Frage kommt also die Nutzung im Profisportbereich - also bei Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern. Als bezahlte Sportler gelten
- alle vereinsfremden Sportler, die irgendwelche Vergütungen erhalten, und
- alle vereinseigenen Sportler, die durchschnittlich pro Monat mehr als 400 Euro erhalten.
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Nutzung für | Zuwendungs bestätigung? | Umsatzsteuer? | ||
1 | Der Verein erwirbt die Trikots ohne Werbeaufdruck und erhält vom Sponsor den Rechnungsbetrag erstattet. | Amateursport | ja | nein |
bezahlte Sportler | nein | nein | ||
2 | Der Verein erwirbt die Trikots, der Sponsor erstattet die Kosten für Erwerb und Beflockung. | Amateursport | nein | ja |
bezahlte Sportler | nein | ja | ||
3 | Der Sponsor erwirbt die Trikots, lässt sie mit seinem Logo beflocken und übergibt sie an den Verein. | nein | ja | |
4 | wie 2 und 3; Trikots werden aber ohne Werbewirkung eingesetzt (Jugendmannschaft) | Amateursport | ja | nein |
Vorsicht bei Beitrittsspenden
Abzugsfähige Spenden müssen freiwillig und unentgeltlich (ohne Gegenleistung) gezahlt werden. Bei „Beitrittsspenden“ steht aber oft der Erwerb der Mitgliedschaft, die Nutzungsberechtigung der Anlagen oder ähnliches im Vordergrund - nicht dagegen die uneigennützige Förderung eines steuerbegünstigten Zwecks. Vereine versuchen aber nicht ohne Grund, faktische Aufnahmegebühren als Spenden darzustellen:
- Aufnahmegebühren dürfen im Durchschnitt nicht höher als 1.534 Euro sein (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1 zu § 52). Höhere Leistungen sind ein Verstoß gegen den Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit und damit gemeinnützigkeitsschädlich.
- Bei einer Reihe von Vereinszwecken (insbesondere Sport) sind die Aufnahmegebühren - wie die Mitgliedsbeiträge - steuerlich nicht abzugsfähig.
Das sagt die Rechtsprechung
Zahlungen in Zusammenhang mit dem Vereinsbeitritt beäugt die Finanzverwaltung deshalb kritisch. Auch die Rechtsprechung hat bestätigt, dass Zahlungen, die in einem unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein und der damit möglichen Nutzung der Vereinsanlagen stehen, nicht als Spenden behandelt werden können (Bundesfinanzhof, Urteil vom 2.8.2006, Az: XI R 6/03).
Das sagt die Finanzverwaltung
Das gilt auch dann, wenn kein durch Satzung oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegter Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in den Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonderzahlung abhängt. Für eine unzulässigerweise als Spende eingestufte Zahlung spricht nach Auffassung der Finanzverwaltung Folgendes (OFD Frankfurt, Rundverfügung vom 6.5.2008, Az: S 2223 A-119-St 216):
- Es gibt entsprechende Satzungsregelungen oder schriftlich niedergelegte (Zusatz-)Vereinbarungen. Eine solche vertragliche Verpflichtung steht der Freiwilligkeit entgegen. Aber auch mündliche Nebenabreden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sind schädlich für den Spendenabzug.
- Es besteht ein zeitlicher Zusammenhang von Spendenzahlung und Beginn der Vereinsmitgliedschaft. Werden die Spendenbeträge mit zeitlicher Verzögerung vor oder nach Aufnahme in den Verein geleistet oder gar auf mehrere Jahre verteilt, spricht das aber noch nicht gegen eine Beitrittsspende. Im Rahmen von Außenprüfungen können die Finanzämter ermitteln, ob trotz der zeitlichen Trennung von Spende und Beitritt ein Zusammenhang besteht.
- Die Spenden erfolgen regelmäßig und/oder gleichmäßig in Zusammenhang mit dem Vereinsbeitritt. Von einer verpflichtenden Zahlung geht die OFD regelmäßig aus, wenn mehr als 75 Prozent der neu eintretenden Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten.
Benefizveranstaltungen
Wohltätigkeitsveranstaltungen - auch Benefizveranstaltungen genannt - sind für gemeinnützige Organisationen in mehrfacher Hinsicht interessant: Sie bringen Geld in die Kasse und erlauben es, Partner und Gönner des Vereins in einem festlichen Rahmen einzuladen und zu ehren. Vorsicht ist jedoch bei der steuerlichen Behandlung geboten.
Zuordnung der Veranstaltung
Eine Benefizveranstaltung kann sowohl dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen sein. Auch Mischfälle sind denkbar.
Zuordnung von Einnahmen zum steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb
Benefizveranstaltungen sind - unabhängig davon, wofür die Erlöse verwendet werden - oft steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Das gilt insbesondere für
- den Verkauf von Speisen und Getränken,
- den Verkauf von anderen Waren (zum Beispiel im Rahmen eines Basars) oder
- „gesellige“ Veranstaltungen (zum Beispiel Tanzveranstaltungen).
Beachten Sie | Die steuerliche Einordnung ist unabhängig davon, ob die Leistungen einzeln abgerechnet oder pauschal durch das Eintrittsgeld vergütet werden. Wird ein einheitlicher Eintrittspreis erhoben, müssen die Einnahmen, die auf die begünstigte Zweckbetriebsveranstaltung entfallen, herausgerechnet werden (eventuell durch Schätzung).
Zuordnung von Einnahmen zum Zweckbetrieb
Wir haben es oben schon erwähnt. Eine Benefizveranstaltung kann auch zum Zweckbetrieb gehören. In Frage kommen hier vor allem sportliche und kulturelle Darbietungen. Das setzt aber voraus, dass die jeweilige Tätigkeit Satzungszweck des Vereins ist. Ein Konzert eines reinen Sportvereins gilt also nicht als Zweckbetrieb.
PRAXISHINWEIS | Sinnvoll kann hier ein Zusammenschluss von Vereinen sein, die entsprechende Satzungszwecke haben. Im Rahmen einer solchen Vereinsgemeinschaft können dann das Kultur- oder Sportprogramm dem Zweckbetrieb des jeweiligen Vereins zugeordnet werden. |
Wichtig | Die Finanzverwaltung verlangt für die Zweckbetriebszuordnung, dass die Veranstaltung keinen überwiegend geselligen Charakter hat. Ein bloßes Rahmenprogramm mit einzelnen Sport- oder Kulturdarbietungen wird also in der Regel dazu führen, dass die Veranstaltung insgesamt als gesellig bewertet wird. Benefizveranstaltungen werden also nur dann als Zweckbetrieb behandelt werden können, wenn der Verein lediglich durch satzungsgemäße Veranstaltungen Geld für wohltätige Zwecke einnehmen will.
Steuerliche Folgen kennen und antizipieren
Die Zuordnung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat zur Folge, dass die Erlöse erst „nach Steuer“ den begünstigten Zwecken zugute kommen. Dass die Mittel im steuerbegünstigten Bereich verwendet werden, führt nicht dazu, dass der Verein die Mittel als abzugsfähige Spende im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb behandeln kann, weil der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein eigenes Steuersubjekt darstellt.
Diese „Zuwendungene“ mindern daher nicht die Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.3.2001, Az: I R 78/99; Abruf-Nr. 010715).
Umsatzfreigrenze immer im Blick
Die Einnahmen aus der steuerpflichtigen Benefizveranstaltung werden in die Umsatzfreigrenze (35.000 Euro pro Jahr) des steuerpflichtigen Bereichs eingerechnet. Da bei einer Überschreitung der Freigrenze die Überschüsse aller nicht begünstigten wirtschaftlichen Tätigkeiten besteuert werden, darf die Benefizveranstaltung nicht isoliert betrachtet werden. Das gilt besonders dann, wenn die Erlöse an andere Einrichtungen gespendet werden sollen.
Werden die Freigrenzen und Freibeträge durch die Benefizveranstaltung nicht überschritten, braucht sich der Verein keine Mühe mit der Gestaltung zu geben. Das dürfte aber nicht die Regel sein. Viele Vereine verfügen noch über Einnahmen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Da kann es sehr schnell passieren, dass schon eine kleine Benefizveranstaltung dazu führt, dass die gesamten steuerpflichtigen Einnahmen des Vereins die Besteuerungsgrenze überschreiten. Daraus resultieren dann Körperschaft- und Gewerbesteuerzahlungen, die ohne die Benefizveranstaltung nicht angefallen wären - und die im Saldo den eigentlichen Zweck der Veranstaltung zunichte machen.
PRAXISHINWEIS | Benefizveranstaltungen sind für Ihren Verein folglich vor allem dann interessant, wenn Sie mit anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben keine nennenswerten Einnahmen erzielen. |
Eintrittsgelder und Spenden: Eine heikle Materie
Bei Benefizveranstaltungen fließen meist auch Spenden. Solche Spenden müssen aber freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Deshalb kann nicht einfach aus dem Eintrittsgeld ein Spendenanteil herausgerechnet werden.
Voraussetzungen für Herausrechnen der Spenden aus Gesamteintritt
Bei hohen Eintrittspreisen, die nur unter dem Aspekt eines Spendenzuschlags gerechtfertigt sind, ist ein Herausrechnen der Spenden aus den Gesamteinnahmen nur zulässig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Der Spendenanteil wird auf der Eintrittskarte gesondert ausgewiesen.
- 2. Auf der Eintrittskarte wird unmissverständlich klar gemacht, dass der Besuch der Veranstaltung auch zum reinen Eintrittspreis (ohne Spendenanteil) möglich ist.
Ein einheitliches Eintrittsgeld wird dagegen insgesamt dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet. Anders als auf eine Spende ist auf den Preisaufschlag auch Umsatzsteuer zu entrichten.
Beachten Sie | Wir raten davon ab, den Besuchern eine Spende in bestimmter Höhe nahe zu legen. Werden feste Beträge in Zusammenhang mit entgeltlichen Leistungen gespendet, lässt das auf ein verdecktes Entgelt schließen.
PRAXISHINWEIS | Unproblematisch ist es aber, die Spende in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eintrittsgeld einzunehmen oder auch einen gewissen moralischen Druck zum Spenden auszuüben (Finanzgericht Hessen, Urteil vom 12.9.2005, Az: 6 K 3097/00; Abruf-Nr. 060960). |
Warenverkauf und Bewirtung
In jedem Fall zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören der Verkauf von Waren (Basare oder Versteigerungen) und die Einnahmen aus der Bewirtung der Gäste. Ist ein Warenverkauf mit Gegenständen aus Sachspenden geplant, sollte als Alternative eine Tombola in Erwägung gezogen werden.
Tombola
Eine Tombola kann nicht nur interessante zusätzliche Einnahmen generieren. Sie hat gegenüber dem Verkauf oder der Versteigerung von Waren auch steuerliche Vorteile.
Geldspenden zum Kauf der Preise nutzbar
Die Preise werden oft über Sachspenden von Firmen und Privatpersonen zusammengestellt. Aber auch Geldspenden, mit denen der Verein die Sachpreise kauft, sind üblich. Hier ist es wichtig zu wissen, dass der Verein Geldspenden verwenden darf, um damit Preise für die Tombola zu erwerben. Das liegt daran, dass die Tombola ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb ist (§ 68 Nummer 6 Abgabenordnung). Es können also auch Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.
Das setzt aber voraus, dass die Erlöse gemeinnützigen Zwecken zufließen und die Tombola ab einer bestimmten Losverkaufsumme (hier gelten unterschiedliche länderrechtliche Vorgaben) von den zuständigen Behörden genehmigt ist.
Auch Gutscheine sind „spendenbescheinigungsfähig“
Auch Gutscheine örtlicher Einzelhändler und Dienstleister können als Spenden behandelt werden. Ausschlaggebend für den Spendenabzug des Ausstellers ist hier aber nicht, wann er den Gutschein an den Verein übergeben hat, sondern wann der Gewinner den Gutschein einlöst.
Einnahmen aus Losverkauf sind keine Spenden
Die Einnahmen aus dem Losverkauf können nicht als Spenden behandelt werden, weil dem Kaufpreis eine Gegenleistung gegenübersteht. Auch eine Aufteilung des Lospreises in Entgelt- und Spendenanteil ist nicht möglich.
Unentgeltliche Zuwendungen: Gemeinnützigkeit in Gefahr
Erhalten Mitglieder und Dritte freien Eintritt und kostenlose Bewirtung, muss der Verein darauf achten, dass hier keine gemeinnützigkeitsschädlichen unentgeltlichen Zuwendungen vorliegen.
Erbringt der Verein diese Zuwendungen gegenüber Sponsoren oder Geschäftspartnern, dürften diese als Repräsentationsaufwendungen generell unschädlich sein. Bei Zuwendungen gegenüber Mitgliedern darf der Verein allerdings nicht allzu freigiebig sein. Alles, was den Rahmen von Annehmlichkeiten (= Zuwendung von 40 Euro pro Jahr und Mitglied) übersteigt, könnte das Missfallen der Finanzverwaltung erregen.
Benefizveranstaltungen für fremde Zwecke
Verwendet der Verein die Erlöse aus der Benefizveranstaltung nicht für eigene Zwecke, müssen die Grundsätze für die Mittelweitergabe beachtet werden. Gemeinnützige Vereine müssen ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen.
Nach § 58 Nummer 2 AO ist es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn gemeinnützige Vereine maximal 50 Prozent ihrer Mittel einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuwenden. Eine Ausnahme gilt für Fördervereine. Sie dürfen 100 Prozent ihrer Mittel weiterleiten (§ 58 Nummer 1 AO).
Wichtig | Die bedachte Organisation darf die Mittel ihrerseits nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Es ist aber keine Voraussetzung für die Mittelweitergabe, dass der Empfänger die gleichen Satzungszwecke verfolgt wie der Zuwendungsgeber.
Für Zuwendungen an Einzelpersonen gelten besondere Regelungen
Vereine, die nach ihrer Satzung nicht die Mildtätigkeit fördern (zum Beispiel Musik- oder Sportvereine), dürfen keine Zuwendungen an Einzelpersonen geben. Solche Vereine dürften die Erlöse aus einer Benefizveranstaltung, zum Beispiel für Katastrophenopfer, also nicht direkt an die Betroffenen weiterreichen. Hier käme aber eine zweckgebundene Zuwendung an eine mildtätige Organisation in Frage.
Verein spendet an andere gemeinnützige Organisation
Werden die Überschüsse aus der Veranstaltung an eine andere gemeinnützige Organisation gespendet, ist diese Spende nur im Rahmen der Grenzen des § 9 Absatz 1 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz abzugsfähig - also mit maximal 20 Prozent der Überschüsse oder 4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Zwar ist ein Spendenvortrag auf die folgenden Jahre möglich, die steuermindernde Wirkung der Spende ist im aktuellen Jahr aber unter Umständen nur relativ gering.
PRAXISHINWEIS | Wollen Sie eine Benefizveranstaltung durchführen, bei der die Erlöse weitergegeben werden, sollten Sie die gesamten steuerlichen Folgen vorher genau prüfen. Im schlechtesten Fall kann die Steuerbelastung für den Verein höher sein als die weitergereichten Mittel. Das gilt vor allem dann, wenn durch die Einnahmen aus der Veranstaltung die Umsatzfreigrenze überschritten wird und andere - bisher steuerfreie - Überschüsse steuerpflichtig werden. |
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich gelten die allgemeinen Regeln. Die Umsätze aus begünstigten Zweckbetrieben unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Dies gilt insbesondere für Eintrittsgelder bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.
Der Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen von Benefizveranstaltungen unterliegt immer dem Regelsteuersatz.
Werbung und Sponsoring
Einnahmen aus Werbung und Sponsoring werden für Vereine zunehmend wichtiger. Anders als beim „Erbetteln“ von Spenden tritt der Verein hier den werbenden Unternehmen als echter Partner gegenüber - oft mit dem Vorteil, dass der Werbeeffekt bei ihm weniger streng bemessen wird als bei kommerziellen Werbefirmen.
Allerdings kann der Verein Einnahmen aus Werbung und Sponsoring in den meisten Fällen nicht wie Spenden im ideellen Bereich ansiedeln. Muss er die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen und überschreitet er die Umsatzfreigrenze, fällt ein erheblicher Teil der Überschüsse als Körperschaft- und Gewerbesteuer an den Fiskus. Gerade Werbung und Sponsoring bieten aber interessante Gestaltungsmöglichkeiten - durch eine Behandlung als steuerfreie Vermögensverwaltung.
Sponsoring - steuerlich kein Sonderfall
Unter Sponsoring versteht man üblicherweise die Gewährung von Geld-, Sach- oder anderen Leistungen durch Unternehmen, mit dem Ziel sportliche, kulturelle, soziale, ökologische und anderweitig gesellschaftlich anerkannte Projekte zu unterstützen. Im Vordergrund steht dabei meist nicht eine unmittelbare Produktwerbung, sondern die Unternehmen verfolgen mit Sponsorships weiterreichende Kommunikationsziele und Imageeffekte.
Typischerweise handelt es sich bei den Zahlungen nicht um Spenden, weil der Verein Gegenleistungen für das Unternehmen erbringt. Bei der steuerlichen Behandlung besteht dann kein Unterschied zur Werbung.
Allgemeines zur steuerlichen Zuordnung
In aller Regel sind Werbeeinnahmen entweder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Eine Zurechnung zum Zweckbetrieb scheidet in jedem Fall aus, weil die Nähe zu den Satzungszwecken fehlt. Möglich ist in bestimmten Fällen ein Behandlung als Spende.
Ideeller Bereich: Behandlung als Spende
Einer Behandlung als Spende ist es nicht abträglich, wenn der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, etc. auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Nummer 9, Absatz 2 zu § 64). Wann aus dem Hinweis auf den Spender durch „besondere Hervorhebung“ eine werbende Gegenleistung wird, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich müssen die Hinweise also dezent gestaltet sein.
Für Internetseiten gilt: Bei einer Verlinkung (von Text oder Logo) mit der Website des „Spenders“ handelt es sich in jedem Fall um eine echte Werbeleistung (Finanzministerium Bayern, Schreiben vom 11.2.2000, Az: 33 - S 0183 - 12/14 - 59 238).
In jedem Fall verbietet sich eine Zuordnung zum ideellen Bereich, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen Sponsor und Verein besteht.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Werbung in Eigenregie
Erhält der Sponsor eine echte und umfängliche Gegenleistung durch den Verein, liegt keine Spende mehr vor. Wirkt der Verein an den Werbemaßnahmen aktiv mit, müssen die Einnahmen einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb („Werbung in Eigenregie“) zugeordnet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen (AEAO, Nummer 10 zu § 64).
Vermögensverwaltung: Überlassung der Werberechte
Bei der Zuordnung der Einnahmen zur Vermögensverwaltung kommt es darauf an, dass der Verein nicht selbst nennenswert wirtschaftlich aktiv wird. Der Unterschied zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb besteht darin, dass die Einnahmen der Vermögensverwaltung im Wesentlichen aus dem Vermögen (das auch in Rechten bestehen kann) entspringen, ohne dass der Verein selbst nennenswert wirtschaftlich aktiv wird. Zur bloßen Überlassungsleistung dürfen also keine wesentlichen Sonderleistungen hinzu kommen. Eine Zuordnung zur Vermögensverwaltung kommt deswegen nur in zwei Fällen in Frage:
- 1. Der Verein verpachtet die Werberechte an einen eigenständigen Unternehmer, der sich um die Verwertung - also die Akquise von Werbekunden, die Erstellung und Platzierung der Werbemittel etc. - kümmert. An der Abwicklung der Werbung darf der Verein dann keinen nennenswerten Anteil mehr haben.
- 2. Der Verein gestattet einem Sponsor die Nutzung von Namen und Logo. Die werbliche Verwertung geschieht dann durch das Unternehmen selbst (AEAO, Nummer 9 Absatz 1 zu § 64).
Verpachtung von Werberechten
Wie bei anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z.B. der Gastronomie) ist auch bei der Werbung eine Verpachtung grundsätzlich möglich. Vorausgesetzt ist dabei immer, dass die eigentliche Werbeleistung durch den Pächter erbracht wird und die Leistung des Vereins sich im Wesentlichen auf eine Duldung der Werbung beschränkt.
Bei der Verpachtung ist für die Zuordnung zur Vermögensverwaltung entscheidend, dass dem Pächter ein angemessener Gewinn bleibt (AEAO Nummer 9 zu § 67a). Als „angemessen“ gilt ein Gewinn von mindestens 10% (des Umsatzes). Damit soll verhindert werden, dass durch bloße Gefälligkeitsverträge die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in die steuerfreie Vermögensverwaltung verlagert werden.
Voraussetzung für eine vermögensverwaltende Verpachtung ist außerdem, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb insgesamt verpachtet wird. Eine Verpachtung von Werberechten an verschiedene Pächter wäre also keine Vermögensverwaltung mehr (BFH, Urteil vom 13.3.199, Az: I R 8/88).
Einzelfälle
Verpachtung von Werbeflächen und Lautsprecherwerbung
Nach dem Anwendungserlass zur AO (AEAO; Nummer 1/9 zu § 67a) ist die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z. B. an der Bande) an Werbeunternehmer als steuerfreie Vermögensverwaltung zu beurteilen.
Das gilt auch, wenn der Verein bei der Übertragung von Werberechten vertraglich vorgesehen auf die Werbetexte, die farbliche Gestaltung, die Wahl des Untergrundmaterials oder die Art der Befestigung der Werbeträger Einfluss nimmt. Es handelt sich hier nämlich lediglich um Bestimmungen, die die Ausübung des Rechts durch den Pächter begrenzen (Finanzministerium Baden-Württemberg, Schreiben vom 14.1.1992, Az: S 0183/3).
Für Lautsprecherwerbung in Sportstätten gilt das Gleiche wie für die Bandenwerbung. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Lautsprecheranlagen zu Werbezwecken an Werbeunternehmer begründet keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern wird als Vermögensverwaltung eingestuft. (Finanzministerium NRW, Erlass vom 17.10.1983, Az: S 0171 - 8 - V B 4).
Anzeigengeschäft
Das Anzeigengeschäft in Vereinszeitschriften, Festschriften, Programmheften, etc. wird der Vermögensverwaltung zugeordnet, wenn es an einen Dritten übertragen wird. Typisch dafür ist, dass der Verlag oder die Druckerei, die die Druckschriften herstellt, das Werbegeschäft mit übernimmt. Dabei wird aber davon ausgegangen, dass das gesamte Werbegeschäft oder sogar das Verlagsrecht übertragen wird (BFH, Urteil vom 8.3 1967, Az: I 145/64).
Für die Internetwerbung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Printwerbung. Diese Grundsätze werden lediglich auf Werbung durch ein modernes Medium (Internet) übertragen (Finanzministerium Bayern, Schreiben vom 11.2.2000, Az: 33 - S 0183 - 12/14 - 59 238).
Sonderfall: Fahrzeugwerbung - Werbemobile
Oft überlässt ein Autohaus oder eine Werbefirma einem Verein ein Werbemobil (Fahrzeug mit Werbeaufdruck). Zur steuerlichen Einordnung haben sich das FG Hamburg und das FG Baden-Württemberg geäußert.
Für das FG Hamburg (Urteil vom 10.3.2006, Az: VII 266/0) wird schon mit dem Einsatz der Werbemobile im Straßenverkehr ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Es handelt sich dabei um keine bloße Vermögensverwaltung, weil der Einsatz der Werbemobile, mit dem der Verein Werbeleistungen selbst durchführt, ja Bedingung für die Überlassung ist. Eine bloße Duldung der Werbung liegt nicht vor, weil der Verein ohne die angebrachten Werbeflächen die Fahrzeuge nicht erhalten hätte, sodass die Werbung für die Unternehmen nur zusammen mit der Überlassung der Fahrzeuge gedacht werden kann.
Auf der gleichen Schiene liegt eine aktuelle Entscheidung des FG Baden-Württember (rechtskräftiges Urteil vom 29.3.2010, Az: 9 K 115/05; Abruf-Nr. 101727). Die 0„Leitsätze“: Bestehen die Leistungen eines Sponsors nicht in Geldform, sondern in der Überlassung von Sachen oder sonstigen Leistungen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die Kosten, die dem Werbepartner angefallen sind. Obwohl die Werbeleistung für den Sponsor umsatzsteuerpflichtig ist, kann der Verein bei einer Nutzung der Sachen im ideellen Bereich keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Der zugrunde liegende Fall
Im Rahmen eines Sponsorships durch eine Firma brachte ein Sportverein auf der Sport- und Freizeitbekleidung seiner Spieler den Schriftzug des Sponsors auf und verpflichtete seine Sportler, diese bei Siegerehrungen oder anderen öffentlichen Terminen zu tragen. Außerdem erhielt die Firma das Recht,
- PR-Termine mit den Sportlern des Vereins durchzuführen,
- in der Sportanlage des Vereins Werbebanden zu platzieren und
- in seinen Publikationen als Sponsor genannt zu werden.
Als Gegenleistung erhielt der Verein insgesamt 30 Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, die er für seinen Sportbetrieb nutzen durfte. Sämtliche mit den Fahrzeugen zusammenhängende Kosten übernahm der Sponsor.
Finanzamt bemängelt Umsatzsteuererklärung des Vereins
In seinen Umsatzsteuerjahreserklärungen erklärte der Verein weder Umsätze noch Vorsteuerbeträge aus der Vereinbarung mit der Firma. Das Finanzamt verlangte dagegen die Besteuerung der Werbeleistungen zum Regelsatz, verweigerte aber den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Sponsors für die Fahrzeuggestellung. Begründung: Der Verein führe die vereinbarten Werbeleistungen im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus und erbringe damit steuerbare Leistungen an den Sponsor. Die für den Vorsteuerabzug notwendige Nutzung der Leistung (Fahrzeuggestellung) für den unternehmerischen Bereich des Vereins fehle aber.
Die Entscheidung
Das FG gab dem Finanzamt Recht. Die Werbeleistungen stellen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Sie seien nicht als bloße Duldungs- oder Überlassungsleistung zu werten, da der Verein bei zahlreichen Werbemaßnahmen aktiv mitgewirkt habe. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) kam deswegen nicht in Betracht. Die Leistung sei zum Regelsatz (19 Prozent) zu versteuern (.
Begründung für Verweigerung des Vorsteuerabzugs
Wurden die überlassenen Fahrzeuge nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt, sondern nur zweckbestimmt für Fahrten der Sportler zum Training, Wettkampf, Arbeitsplatz sowie für Privatfahrten eingesetzt, entfällt für den Verein der Vorsteuerabzug. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge mit einer Werbeaufschrift versehen sind, macht sie noch nicht zu einem Werbemittel. Sie müssen vielmehr als solches eingesetzt und zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden.
Konsequenz für die Vereins¬Praxis
Werden die vom Sponsor bereitgestellten Sachen oder Dienstleistungen ausschließlich im ideellen Bereich genutzt oder in einem Zweckbetrieb, der umsatzsteuerbefreit ist (zum Beispiel sportliche Veranstaltungen), ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Nach § 15 UStG kann die Vorsteuer nur aus Lieferungen und sonstigen Leistungen gezogen werden, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt werden.
Voraussetzung für Vorsteuerabzug
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Leistung, wenn sie weniger als zehn Prozent für das Unternehmen genutzt wird (§ 4 Absatz 1 UStG). Entscheidend ist somit, ob der Leistungsbezug der gemeinnützigen Einrichtung den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen an den Sponsor direkt und unmittelbar zuzurechnen ist.
Es kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen an
Das FG vertritt die Auffassung, dass bei der steuerlichen Zuordnung die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Sponsor eine wichtige Rolle spielen.
Trikotwerbung und Werbung auf Sportgeräten
Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Sportgeräten und Trikots ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (AEAO Nr. 9 zu § 67a). Hier liegt Werbung in Eigenregie vor, weil der Verein selbst aktive Werbeleistungen erbringt.Eine entgeltliche Werbeleistung liegt auch dann vor, wenn der Verein die Trikots oder Sportgeräte mit dem entsprechenden Werbeaufdruck ohne Bezahlung überlassen bekommt. Als (umsatzsteuerpflichtige) Einnahme muss dann der entsprechende Sachwert verbucht werden.
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Ein gemeinnütziger Luftsportverein, dem ein Unternehmer „unentgeltlich“ Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellt, die er bei Sport- und Aktionsluftfahrten einsetzen soll, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerpflichtige Werbeumsätze. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die der Unternehmer dafür getragen hat (BFH, Urteil vom 1.8.2002, Az: V R 21/01). |
Übertragungsrechte
Gestattet ein gemeinnütziger Sportverein einem Fernsehsender Aufnahmen bei seinen sportlichen Veranstaltungen sowie die rundfunkrechtliche Verwertung, unterhält er damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das gleiche gilt für die Übertragung der Vermarktungs- und Werberechte bei der Sportveranstaltung, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner auf die organisatorische Mitwirkung des Vereins angewiesen ist.
Entscheidend dabei ist, dass Geschäftsgrundlage der Vereinbarung mit dem Sender die erfolgreiche Durchführung der Sportveranstaltungen ist. Es handelt sich deswegen um keine bloße Gestattung des Zutritts zu den Sportveranstaltungen, mit der auch ein unternehmerisches Risiko verbunden ist. Dieses Risiko bzw. die Gewinnchance liegt in der Anziehungskraft der Veranstaltungen, die letztlich die Höhe des erzielbaren Entgelts beeinflussen. Damit ist der Bereich bloßer Vermögensverwaltung überschritten (FG München, Urteil vom 5.04.2001, Az: 14 K 586/04).
Überlassung von Namen und Logo
Aus der Werbung ist das Phänomen bekannt, dass ein Name oder ein Logo ein gewisses Image beinhalten kann und damit ein Vermögen darstellt. Nutzt ein Sponsor diese Tatsache für sich, indem er auf seine Leistungen an die gesponserte Organisation aufmerksam macht oder Namen und Logo in Zusammenhang mit der Präsentation seiner Leistungen einsetzt, dann sind diese Leistungen beim Gesponserten den Einnahmen aus Vermögensverwaltung zuzuordnen. Das ergibt sich daraus, dass auch Namens- und Bildrechte als Vermögenswerte gelten, die steuerlich als sonstiges Vermögen behandelt werden.
In diesem Fall nimmt der gesponserte Verein selbst nicht aktiv an den Werbemaßnahmen teil. Es liegt eine reine Duldungsleistung vor. Der Verein gestattet dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken; der Sponsor selbst, nicht der Verein, weist auf seine Leistungen an den Verein hin. Es liegt dann kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.2.1998, Az: IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98)
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Die Umweltinitiative „Green Power“ wird durch ein Unternehmen mit einem Millionenbetrag unterstützt. Auf ihr Engagement macht die Firma bei ihrer Werbung, dem Internetauftritt, etc. aufmerksam. Werbeaktivitäten zugunsten des Sponsors wurden von der Umweltinitiative nicht entfaltet. Die Überlassung des Namens „Green Power“ für kommerzielle Zwecke fällt in den Bereich der Vermögensverwaltung. Die Einnahmen sind ertragsteuerfrei. |
Sponsorships dieser Art setzen in der Regel voraus, dass die gesponsorte Organisation nicht nur ein positives Image, sondern auch einen relativ hohen Bekanntheitsgrad hat. Für die steuerliche Behandlung ist das aber nicht ausschlaggebend. Auch ein Fußballverein der Kreisliga, der vom örtlichen Autohaus unterstützt wird, kann bei entsprechender Ausgestaltung des Sponsoring die Einnahmen steuerfrei erhalten.
Für die steuerliche Zuordnung zur Vermögensverwaltung muss bei der Verpachtung von Werberechten der gesamte Werbebereich (z.B. Bandenwerbung, gesamtes Anzeigengeschäft einer Mitgliederzeitschrift) an einen Pächter überlassen werden. Andernfalls würde die Akquise der jeweiligen Geschäftspartner und die Abwicklung der einzelnen Aufträge eine so hohe Eigenleistung des Vereins beinhalten, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb („Werbung in Eigenregie“) unterstellt wird.
Die Überlassung von Namen und Logo bietet eine interessante Alternative zur Verpachtung der Werberechte und zu eigenen Werbeleistungen. Oft lässt sich nämlich die im Ergebnis praktisch identische Werbeleistung vertraglich so gestalten, dass aus Werbung in Eigenregie - also einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - eine vermögensverwaltende Tätigkeit wird.
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Schaltet der Sponsor Anzeigen in der Presse, in denen er Namen oder Logo des Vereins nutzt, liegt eine bloße Duldung vor. Werden die gleichen Anzeigen vom Verein geschaltet, handelt es sich um Werbung in Eigenregie. |
Sonderfälle des Namen¬Sponsorings
Der Einsatz von Namensrechten erfolgt bei Sponsorships oft auch in umgekehrter Weise. Der Verein setzt also den Namen des Sponsors ein. Bei der steuerlichen Behandlung werden von den Finanzbehörden dabei je nach Fall unterschiedliche Maßstäbe angelegt:
- Bei der Benennung eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor (z.B. „BMW-Saal“) liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (Finanzministerium Bayern, Schreiben vom 11.2.2000, Az: 33 - S 0183 - 12/14 - 59 238). Es handelt sich also um eine bloße Nennung des Unternehmens; die erfolgten Zahlungen können als Spende verbucht werden.
- Die Aufnahme eines Firmen- oder Markennamens in den Vereinsnamen („Bayer Leverkusen“) dagegen führt zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Schädlich für die Gemeinnützigkeit ist es aber nicht, wenn der Verein auf diese Weise ein sehr unternehmensnahes Erscheinungsbild abgibt (Oberfinanzdirektion Hannover, Schreiben vom 4.4.2000, Az: S 2729 - 67 - StO 214/S 2729 - 76 - StH 233)
Vertragsgestaltung - darauf müssen Sie achten
Die steuerliche Behandlung der Werbe- und Sponsoringeinnahmen hängt ganz wesentlich von der vertraglichen Gestaltung ab. Zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ist unbedingt zu raten. Nicht nur wegen der größeren Rechtssicherheit, sondern auch, weil der Vertrag für das Finanzamt bei der Prüfung der steuerlichen Zuordnung eine zentrale Bedeutung hat. Zwar bezieht sich das Finanzamt dabei nicht ausschließlich auf den Vertrag, die Art und Umfang der tatsächlichen Leistungen von Sponsor und Verein sind ohne Vertrag aber natürlich ungleich schwerer - oder gar nicht - nachzuvollziehen. Folgende Aspekte sollten Sie deshalb beim Vertragsabschluss berücksichtigen.
Spenden oder Sponsoring?
Prüfen Sie, ob das sponsernde Unternehmen wirklich eine Werbeleistung Ihres Vereins wünscht. Auch Unternehmen können den Spendenabzug nutzen. Geht die Leistung, die das Unternehmen erwartet, nicht über die Nennung des Spenders (auch mit Logo, aber ohne besondere Hervorhebung) hinaus, können Sie die Zahlung als steuerfreie Spende verbuchen und eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Steuerlich ist das für Ihren Verein meist die optimale Lösung.
Verhältnis von Einnahmen und Gegenleistung
Vermeiden sollten Sie Vereinbarungen, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem groben Missverhältnis stehen. Das gilt sowohl für den Fall einer deutlich überhöhten Vergütung als auch einer unangemessen hohen Gegenleistung des Vereins. Im ersten Fall könnte der Sponsor Probleme mit dem Betriebsausgabenabzug der Werbeaufwendungen haben. Im zweiten Fall erbringt der Verein unbezahlte Leistungen und verstößt damit gegen den Grundsatz der Mittelbindung, weil er Dritte ohne angemessene Gegenleistung begünstigt.
Maßstab für eine angemessene Leistung/Gegenleistung ist grundsätzlich der Drittvergleich. Erkundigen Sie sich also, wie hoch die ortsüblichen Vergütungen für vergleichbare Leistungen sind. Ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung wird spätestens dann vorliegen, wenn sich Zahlung oder Leistung auf weniger als die Hälfte des Üblichen belaufen.
Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen
Nahe liegt bei Sponsorships oft die Aufteilung der Zahlung in eine vertraglich vereinbarte Vergütung für die Leistung des Vereins und eine zusätzliche Spende. Grundsätzlich ist die Aufteilung einer einheitlichen Vergütung in einen Entgelt- und einen Spendenanteil unzulässig. Eine zusätzlich zur vereinbaren Vergütung gezahlte Spende sollte deswegen unbedingt getrennt - und in größerem zeitlichen Abstand - erfolgen. Auf keinen Fall darf der Spendenanteil Gegenstand des Vertrags sein.
Duldungsregelung
Aus dem Vertrag muss klar hervorgehen, dass der Verein keine aktiven wirtschaftlichen Leistungen übernimmt. Seine Rolle beschränkt sich auf die Überlassung von Rechten und die Duldung ihrer Nutzung durch das Unternehmen.
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Ein Sportverein hat das Anzeigengeschäft für seine Mitgliederzeitschrift an die Druckerei verpachtet, die Layout und Druck der Zeitschrift besorgt. Die Akquise der Anzeigenkunden muss dann bei der Druckerei liegen. Überlässt der Vertrag diese Aufgabe dem Verein, steht die Zuordnung des Anzeigengeschäftes zur Vermögensverwaltung in Frage. |
Definieren Sie deshalb in der vertraglichen Regelung genau die Leistungen und Aufgaben der Vertragspartner und achten Sie darauf, dass der aktive Part beim Unternehmen liegt.
Kontrollrechte des Vereins
Dass der Verein Einfluss auf Art und Inhalt der Werbung nimmt, führt zu keiner Sonderleistung, die die Zuordnung zur Vermögensverwaltung beeinträchtigt. Es bestehen also keine Bedenken, wenn der Vertrag eine Regelung beinhaltet, nach der der Verein die Werbetexte genehmigen muss oder auf Gestaltung der Werbeträger Einfluss nehmen kann. Typischerweise wird das auch für die Auswahl der Werbeinhalte gelten.
Verpachtung an Mitglieder und angemessener Reingewinn
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, die Werberechte an ein Vereinsmitglied oder einen dem Verein nahe stehenden Dritten zu verpachten. Die Regelung, dass dem Pächter ein Gewinn von mindestens 10 Prozent der Einnahmen bleiben muss, verhindert nämlich einen Gestaltungsmissbrauch. Sie müssen aber damit rechnen, dass in diesem Fall das Finanzamt die Vereinbarungen und ihre Umsetzung besonders kritisch prüft.
Die Finanzbehörden haben bisher keine Vorgaben gemacht, wie der angemessene Reingewinn nachgewiesen werden muss. Grundsätzlich liegt die Gewinnermittlung des Pächters natürlich außerhalb des Einflussbereichs des Vereins. Ein Problem wird also wohl nur dann bestehen, wenn der Pachtzins so hoch ist, dass der Pächter bei der Verwertung der Rechte kaum noch einen Überschuss erzielen kann. Enthält der Pachtvertrag eine (teilweise) umsatzbezogene Vergütung muss diese unter Berücksichtigung der üblichen sonstigen Kosten, die der Pächter hat, angesetzt werden.