01.04.2006 | BMF nimmt Stellung
Wann ist ein Integrationsprojekt als Zweckbetrieb einzustufen?
Integrationsprojekte werden seit dem 1. Januar 2003 als Zweckbetriebe in der Auflistung des § 68 Abgabenordnung (AO) geführt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die erste Veranwaltungsanweisung zum Umgang mit dieser Neuregelung veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 2.3.2006, Az: IV A 5 – S 7242 a – 3/06; Abruf-Nr. 061901).
Nach § 68 Nummer 3c AO gelten Integrationsprojekte im Sinne von § 132 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) als Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 132 Absatz 1 SGB IX sind.
Das spricht für das Vorliegen eines Zweckbetriebs
Wegen der Nähe zu gewerblichen Betrieben, insbesondere Zeitarbeitsfirmen, legt das BMF besonderen Wert darauf, dass das Integrationsprojekt Tätigkeiten verrichtet, die in der Satzung des Vereins niedergelegt sind. Die Eigenschaft als Zweckbetrieb wird bejaht, wenn
- der Gesamtumsatz der Einrichtung 30.678 Euro im Jahr nicht übersteigt,
- der Umsatz je schwerbehinderten Beschäftigten 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigt (Kleinunternehmergrenze),
- der durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Kalenderjahr erzielte Steuervorteil nicht höher ist als der Betrag, den die Einrichtung für die Beschäftigung der schwerbehinderten Personen zusätzlich aufwendet.
Das spricht gegen das Vorliegen eines Zweckbetriebs
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