· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neues zu einem Klassiker: Wann gilt der ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe?
| Zweckbetriebe sind nicht nur bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer privilegiert, sondern auch umsatzsteuerlich. Der Gesetzgeber hat diese Begünstigungen durch eine Neuregelung von § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG aber eingeschränkt, um die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes auf den gemeinschaftsrechtlich zulässigen Umfang zu beschränken. Erfahren Sie nachfolgend, ob fünf typische Fälle der Vereinspraxis von den Einschränkungen des § 12 Absatz 2 Nr. 8a UStG betroffen sind und dadurch die Umsatzsteuerprivilegierung verloren gegangen ist. |
Die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung
Zunächst gehen wir noch einmal kurz auf die Bedingung für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes ein. Neben der Zweckbetriebseigenschaft muss eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Zweckbetrieb darf nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit den Leistungen anderer Unternehmer stehen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.
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