05.11.2009 | Datenschutz
Datenschutzreform und Spendenwerbung im Verein
Am 1. September ist die Reform des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft getreten. Sie führt zu erheblichen Verschärfungen bei der Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ohne Einwilligung der Betroffenen. Während bislang personenbezogene Daten, wenn sie listenmäßig oder sonst zusammengefasst waren, für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung ohne Einwilligung der Betroffenen übermittelt oder genutzt werden durften, ist das jetzt auf Ausnahmen beschränkt.
Unser Tipp: Gemeinnützige Einrichtungen sind Bestandteil dieses Ausnahmekatalogs. Sie dürfen vorhandene Daten weiter nutzen, um zum Beispiel Spenden zu werben. Voraussetzung ist aber, dass
- es sich um „Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken“ und
- „die Verarbeitung oder Nutzung“ für die Spendenwerbung erforderlich ist.
Wichtig: Diese Erleichterung gilt nicht für kommerzielle Fundraiser oder Adresshändler. Sie unterliegen dem sogenannten Opt-In-Verfahren. Hier müssen Betroffene der Nutzung der Daten ausdrücklich zustimmen.