· Fachbeitrag · Virtuelle Mitgliederversammlung
Virtuelle Mitgliederversammlung (Teil 4): Datenschutzanforderungen kennen und einhalten
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Die Digitalisierung der Gesellschaft hat auch vor dem Vereinsbereich nicht Halt gemacht. Mitglieder- und Delegiertenversammlungen werden zunehmend in virtueller Form durchgeführt, was nicht nur (satzungs-) rechtliche Fragen aufwirft, sondern auch datenschutzrechtliche. Welche Aspekte Sie hier beachten müssen, zeigt Ihnen VB im abschließenden Teil 4 der Beitragsreihe zur virtuellen und hybriden Mitgliederversammlung. |
Einwilligung der Mitglieder erforderlich?
Wie auch bei der allgemeinen Datenverarbeitung im Vereinsbereich müssen Sie bei der virtuellen Mitgliederversammlung zunächst prüfen, ob hier eine Einwilligung erforderlich ist. Da es sich bei der Vereinsmitgliedschaft um ein Rechtsverhältnis handelt, lassen sich die im Verein erforderlichen Datenverarbeitungen auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO stützen. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist.
Hier erfolgt die Verarbeitung der Mitgliederdaten für die Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlung. Dabei besteht auch kein grundsätzlicher Unterschied zu einer Präsenzversammlung, da auch dort für die Einladung die Daten der Mitglieder genutzt werden.
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