10.05.2010 | Reaktion auf EuGH-Urteil
Der Abzug von Auslandsspenden ist jetzt gesetzlich geregelt
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ vom 8. April 2010 hat Deutschland die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27.9.2009, Rs. C-318/07 -„Persche“) umgesetzt. Der EuGH hatte es als Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr gebrandmarkt, dass in Deutschland nur Spenden an inländische Einrichtungen steuerlich abzugsfähig waren.
Spenden an ausländische Organisationen sind jetzt abzugsfähig
Künftig sind auch Spenden an ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen steuerlich abzugsfähig. Das Gesetz nennt dafür drei Voraussetzungen:
(§ 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz), wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Das ist der Fall, wenn sie nach ihrer Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig