01.07.2006 | Einkommensteuer
BFH zur Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spende
Die von den Finanzbehörden bisher praktizierte Abgrenzung von Spenden und Schulgeld ist jetzt auch vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt worden. Danach sind Spenden an einen gemeinnützigen Schulträger steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie dazu dienen, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Sie gelten dann als Entgelt für den Schulbesuch. Ein Spendenabzug ist ausgeschlossen, weil für die Zuwendung faktisch eine Gegenleistung erfolgt. Ob die Zahlung freiwillig geleistet wurde oder sich aus einer vertraglichen Verpflichtung ergibt, ist ohne Belang.
Wichtig: Grundsätzlich können Eltern, deren Kinder die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins besuchen, nicht zur Deckung der Schulkosten steuerwirksam spenden. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern aufrechterhalten werden kann, handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden. Das gilt auch, wenn die Zahlungen über einen Förderverein an den Schulverein fließen. Eine Aufteilung der Zahlungen in Schulgeld und abzugsfähige Spenden ist nicht zulässig. (Beschluss vom 20.7.2006, Az: XI B 51/05)(Abruf-Nr. 062889)