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  • 07.02.2011 | Spendenrecht

    FG Münster mit wichtiger Entscheidung: Wann ist eine Spende unentgeltlich?

    Zu den Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug einer Spende gehört, dass die Spende unentgeltlich und freiwillig geleistet wird. Diese Anforderungen sind zwar nicht gesetzlich definiert, wurden aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung so festgelegt. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster zeigt, dass Verein und Spender insbesondere beim Kriterium „Unentgeltlichkeit“ obacht geben sollten, wenn der Spendenabzug nicht gefährdet werden soll.  

    Unentgeltlich bedeutet „fremdnützig“

    Dazu sollten Sie zunächst wissen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die Unentgeltlichkeit Zug um Zug verschärft hat.  

     

    BFH verschärft Anforderungen

    Der Stand der Dinge ist wie folgt: Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden. Unentgeltlich ist eine Spende nur dann, wenn sie „weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, das heißt zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird“ (Urteil vom 2.8.2006, Az: XI R 6/03; Abruf-Nr. 063154).  

     

    FG Münster mit „Anwendungs-Entscheidung“

    Ein Spendenabzug ist deswegen nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben erbracht werden, um eine Gegenleistung des Empfängers zu erhalten. Es fehlt schon dann an der Unentgeltlichkeit, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem vom Empfänger oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt. Dieser Vorteil muss nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein. Es genügt, wenn die Zuwendung (zumindest teilweise) im eigenen Interesse des Zahlenden erfolgt. Das zeigt der Fall vor dem FG Münster.