07.09.2009 | Einkommensteuer
Kein Steuerabzug bei Spielerleihe von ausländischem Verein
Vergütungen, die ein inländischer Sportverein an ausländische Vereine für das „Leihen“ eines Sportlers zahlt, unterliegen nicht dem Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit der deutschen Finanzverwaltung eine potenzielle Einnahmequelle genommen. Nach Auffassung des BFH handelt es sich dabei nämlich nicht um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Das Entgelt des aufnehmenden Vereins bezieht sich vielmehr auf die Möglichkeit, mit dem Spieler einen auf die „Leihzeit“ befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen und auf dieser Grundlage eine (neue) Spielerlaubnis zu beantragen. Es wird also kein Recht überlassen, sondern das Recht entsteht beim aufnehmenden Verein neu. Die Einkünfte aus der Spielerleihe gehören deswegen nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften nach § 50a Absatz 4 in Verbindung mit § 49 EStG. (Urteil vom 27.5.2009, Az: I R 86/07)(Abruf-Nr. 092615)