09.03.2009 | Einnahmen im Zweckbetrieb?
Steuerliche Behandlung von Rehasportkursen
Ein Leser hat uns folgende Frage gestellt: Unser Sportverein führt Reha-
sportkurse durch, die von den Krankenkassen bezuschusst werden. Nun ist die Frage aufgetaucht, ob die Einnahmen aus den Kursen umsatzsteuerpflichtig sind und im Zweckbetrieb verbucht werden können. Lesen Sie dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer:
Rehakurse als Zweckbetrieb?
Grundsätzlich können solche Rehakurse als sportliche Veranstaltungen nach § 67a Abgabenordnung (AO) dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Bei Sportvereinen ist das aber nur möglich, wenn der sportliche Zweck im Vordergrund steht. Dieser kann auch durch Rehakurse erreicht werden. Sport ist nämlich - auch steuerlich - nicht nur Gesunden vorbehalten. Es muss aber das Kriterium „körperliche Ertüchtigung“ erfüllt sein. Bloße gesundheitliche Unterweisungen sind deshalb nicht begünstigt.
Unser Tipp: Möglich wäre das, wenn die Satzungszwecke des Vereins nicht nur Sport sondern auch Bildung umfassen. Dann könnten die Kurse ein Zweckbetrieb nach § 68 Nummer 8 AO sein. Unter Umständen sollten Sie also über eine Erweiterung der Satzungszwecke nachdenken.
Wann kommt eine Umsatzsteuerbefreiung in Frage?
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