07.04.2008 | Eintrag ins Vereinsregister genehmigt
Positive Entscheidung des OLG Hamm: Reha-Sport ist kein wirtschaftlicher Zweck
Wegen der besonderen Förderbedingungen der Krankenkassen gründen Sportstudios und Reha-Einrichtungen vielfach Vereine, weil nur Sportvereine und Selbsthilfegruppen von den Kassen Fördermittel für Reha-Sportangebote bekommen. Diese Praxis wird von den Registergerichten kritisch beäugt. Sie unterstellen, dass Reha-Angebote und wirtschaftliche Tätigkeit dieser Einrichtungen eng zusammenhängen – und versagen die Eintragung als Verein. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dem jetzt Einhalt geboten.
Der zugrundeliegende Fall
Im konkreten Fall ging es um einen Reha-Sportverein, dessen Vorsitzender zugleich Geschäftsführer einer GmbH war, die ambulante Rehabilitationen durchführte. Das Registergericht und das Landgericht lehnten die Eintragung des Vereins mit der Begründung ab, der Verein sei darauf ausgerichtet, Rehabilitationsleistungen am Markt anzubieten, wie sie auch von gewerblichen Rehabilitationseinrichtungen oder Sportstudios angeboten würden.
Dafür spreche, dass der Erste Vorsitzende des Vereins zugleich Geschäftsführer der Reha-GmbH sei, und eine Namensgleichheit von Verein und GmbH bestehe. Dies lasse darauf schließen, dass der Verein Leistungen der GmbH anbieten solle. Ein solcher Wirtschaftsverein sei aber nach § 22 Bürgerliches Gesetzbuch nicht eintragungsfähig.
Die Entscheidung des OLG Hamm
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