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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftsvereine

    Neue OLG-Rechtsprechung: Wann sind Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken eintragungsfähig?

    | Mit den „Kita-Beschlüssen“ von 2017 hatte der BGH grundsätzlich auch nicht gemeinnützigen Vereinen mit wirtschaftlichen Zwecken die Möglichkeit zur Eintragung ins Vereinsregister eröffnet. Nach und nach werden entsprechende Fälle vor höheren Instanzen verhandelt. Während das OLG Celle einen Verein, der lt. Satzung eine „Dorfkneipe“ betreiben wollte, noch abschlägig beschied, haben mit den OLG Stuttgart und Brandenburg nun gleich zwei OLG zugunsten der Vereine entschieden. |

    Die Kita-Rechtsprechung des BGH

    Die beiden vereinsfreundlichen Urteile nehmen Bezug auf die Kita-Rechtsprechung des BGH. Die wesentliche Neuerung war hier, dass im Zentrum nicht mehr der Umfang der wirtschaftlichen Betätigung steht, sondern der Zweck des Vereins. Insbesondere bei gemeinnützigen Vereinen kann unterstellt werden, dass ideelle Zwecke im Vordergrund stehen (BGH, Beschlüsse vom 16.05.2017, Az. II ZB 7/16, Abruf-Nr. 194068, Az. II ZB 6/16, Abruf-Nr. 194898 und Az. II ZB 9/16, Abruf-Nr. 194899; VB 9/2017, Seite 16 → Abruf-Nr. 44803884).

     

    Dabei geht der BGH davon aus, dass eine wirtschaftliche Betätigung unschädlich sein soll, wenn sie sich im Rahmen der ideellen Satzungszwecke bewegt. Als ausschlaggebendes Merkmal der Gemeinnützigkeit sieht der BGB dabei das Gewinnausschüttungsverbot (Vermögensbindung) an. Daraus ergibt sich seiner Auffassung nach eine Begrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit ein Gläubigerschutz, weil Organisationen ohne Ausrichtung auf eine Gewinnerzielung zugunsten ihrer Mitglieder grundsätzlich weniger risikogeneigt operieren.