07.04.2011 | Erlass aus Brandenburg
Steuerbefreiung für Bildungseinrichtungen: So prüfen die Landesbehörden
Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung: Die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Das Finanzministerium Brandenburg hat jetzt klargestellt, nach welchen Kriterien die Landesbehörden die Bescheinigung erteilen.
Erlass aus dem Finanzministerium Brandenburg
Danach werden für die Umsatzsteuerbescheinigung nach § 4 Nummer 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz vor allem zwei Dinge geprüft (Schreiben vom 3.12.2010, ohne Az):
- Sind der Lehrstoff und die Art seiner Vermittlung geeignet, um auf einen Beruf oder eine Prüfung vorzubereiten? Diese Frage ist zu bejahen, wenn sich bereits eine angemessene Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erfolgreich der jeweiligen Prüfung unterzogen hat.
- Sind angemessene Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildung vorgesehen?
Bildungseinrichtungen, die zum ersten Mal entsprechende Ausbildungsgänge anbieten, wird auf Antrag und nach überschlägiger Prüfung eine vorläufige Bescheinigung erteilt. Die Steuerbefreiung wird dann bis zur Vorlage der endgültigen Bescheinigung vorläufig gewährt.
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