· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Die Steuerbefreiungen für Bildungseinrichtungen nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 Buchst. a UStG
| Das Umsatzsteuerrecht enthält zwei Steuerbefreiungen für Bildungseinrichtungen und -veranstaltungen, die für Vereine und gemeinnützige Organisationen relevant sind, § 4 Nr. 21 UStG und § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG. Erstere ist nicht an die Gemeinnützigkeit gebunden, setzt aber eine staatliche Genehmigung bzw. Bescheinigung voraus. Kommt eine Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Frage, sind meist auch die Voraussetzung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG erfüllt. VB stellt die beiden Befreiungsregelungen und deren Besonderheiten vor. |
Die zweistufige Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG
Nach § 4 Nr. 21 UStG sind von Umsatzsteuer befreit
- a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
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