01.01.2007 | Erstes Urteil zu wichtiger Praxisfrage
FG Rheinland-Pfalz: Keine Umsatzsteuerpflicht für Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat als erstes deutsches Finanzgericht Stellung zu der Frage genommen, inwieweit Mitgliedsbeiträge deutscher Vereine als Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der Umsatzsteuer unterworfen werden müssten. Lesen Sie, was das FG entschieden hat und welche Bedeutung die Entscheidung für die Vereins-Praxis hat.
EuGH-Urteil sieht umsatzsteuerbare Leistung
Hintergrund der Entscheidung der Richter aus Neustadt an der Weinstraße ist das viel diskutierte EuGH-Urteil „Kennemer Golfclub“ aus dem Jahr 2002 (Urteil vom 21.3.2002, Az: Rs C-174/00). Der EuGH war darin zum Ergebnis gekommen, dass die Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen umsatzsteuerpflichtig sein können, weil sie eine Gegenleistung für die Dienstleistungen darstellen, die der Verein für seine Mitglieder erbringt.
Über das Urteil und seine möglichen Folgen bzw. Gestaltungen haben wir auch in der Ausgabe 1/2006 des „VereinsBrief“ berichtet.
Konsequenzen einer Umsatzsteuerpflicht
Mit einer Umsatzsteuerpflicht der Beiträge ergäbe sich für die Sportvereine – im Umkehrschluss – aber auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Besonders interessant ist das, wenn große Vorsteuerbeträge anfallen, wie das zum Beispiel beim Bau von Sportanlagen der Fall ist. Einige Vereine haben deshalb die EuGH-Rechtsprechung genutzt, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen, nachdem sie auf die Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer erhoben hatten.
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