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  • 03.12.2010 | Frage aus dem Vereinsrecht

    Bestellung eines Vorstandsmitglieds trotz rechtlicher Amtsunfähigkeit: Wahl unwirksam?

    Ein Leser hat folgende Frage: „Die Satzung unseres Vereins sieht keine Vergütungen für Vorstandsmitglieder vor, und Mitarbeiter sind für den Vorstand nicht wählbar. Nun wurde aber ein Mitglied in den Vorstand gewählt, das im Zweckbetrieb des Vereins auf Minijob-Basis angestellt ist. Ist die Wahl in den Vorstand überhaupt wirksam und kann es hier zu Problemen mit der Gemeinnützigkeit kommen?“ Dazu die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer.  

    Bestellung amtsunfähiger Vorstandsmitglieder ist wirksam

    Die Satzung eines Vereins kann verbindliche Vorgaben für die persönlichen Voraussetzungen für das Vorstandsamt machen (Amtsfähigkeit). Wurde ein Vorstandsmitglied trotzdem berufen, ist die Bestellung aber nicht automatisch unwirksam. Das Mitglied ist also zunächst wirksam gewählt und damit tatsächlich Vorstandsmitglied.  

     

    Der entsprechende Beschluss (die Wahl) ist aber anfechtbar. Angefochten werden kann die Wahl durch alle (Organ-)Mitglieder, also auch einzelne Vorstandsmitglieder. Das richtige Vorgehen wäre hier, dem Vorstand gegenüber die Anfechtung der Wahl zu erklären und umgehend eine Neuwahl durchzuführen.  

    Folgen für die Gemeinnützigkeit?

    Ob eine solche Vorstandsvergütung gemeinnützigkeitsschädlich ist, hängt von den Satzungsregelungen ab. Eine Ehrenamtlichkeitsklausel bindet auch gemeinnützigkeitsrechtlich. Werden dennoch Zahlungen gewährt, kann dies zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. Die genannte Regelung zur Amtsfähigkeit zielt aber auf mögliche Interessenkonflikte, nicht auf ein grundsätzliches Vergütungsverbot.