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  • 07.07.2009 | Frage aus dem Vereinsrecht

    Mitgliederversammlung: Erweiterung des Vorstands und gleichzeitige Neuwahl möglich?

    Ein Leser fragt: „Unser Verein hat bisher laut Satzung nur einen Vorsitzenden. Auf der anstehenden Mitgliederversammlung (MV) soll der Vorstand per Satzungsänderung auf drei Personen erweitert werden. Können wir die Wahl der zusätzlichen Vorstandsmitglieder unmittelbar im Anschluss an die Satzungsänderung - in der gleichen MV - durchführen oder muss die Satzungsänderung erst im Vereinsregister eingetragen sein?“ Dazu die Antwort unseres Autors Rechtsanwalt Michael Röcken:  

     

    Eine Satzungsänderung ist erst nach Eintragung wirksam ...

    Damit eine Satzungsänderung wirksam wird, müssen zunächst die formellen Satzungserfordernisse erfüllt sein (ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder, Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Einhaltung der erforderlichen Mehrheitsverhältnisse).  

     

    § 71 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch sieht zusätzlich vor, dass „Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen“. Die Eintragung in das Vereinsregister wirkt also konstitutiv (= rechtsbegründend). Sie ist nicht nur rechtsbekundend. Eine Satzungsänderung ist also nicht rechtswirksam, solange sie noch nicht ins Vereinsregister eingetragen worden ist.  

     

    ... hat aber eine Vorwirkung für unmittelbar nachfolgende Beschlüsse