· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Die neue virtuelle Mitglieder- oder Delegierten-versammlung: So machen Sie alles richtig
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Die Covid-19-Pandemie macht es immer noch kaum möglich, Mitglieder oder Delegiertenversammlungen im normalen Rahmen durchzuführen. Der Gesetzgeber hat das erkannt und Ihnen z. B. die Möglichkeit eröffnet, eine virtuelle Versammlung durchzuführen. |
Die gesetzliche Basis für die virtuelle Versammlung
Geregelt ist die virtuelle Versammlung (genau wie die schriftliche Abstimmung ohne Versammlung) im „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG) vom 27.03.2020 (Abruf-Nr. 214945). Beiden Formen ist gemeinsam, dass Sie dafür keine Satzungsregelung brauchen.
So machen Sie bei der virtuellen Versammlung alles richtig
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG können Sie es, abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB, den Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
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