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  • 09.04.2009 | Frage aus dem Vereinsrecht

    Satzungsänderung und Mittelweitergabe

    Ein Leser hat uns folgende Frage gestellt: „Der Vorstand unseres Sportvereins möchte den Verein per Satzungsänderung in einen Förderverein umwandeln und wesentliche Teile des Vermögens (Sportgelände, Erbbaurechte) ohne Gegenleistung an die Gemeinde abgeben. Leider leistet nur eine kleine Minderheit der Mitglieder Widerstand. Haben wir da eine rechtliche Handhabe?“  

     

    Zweckänderung oder einfache Satzungsänderung?

    Die Umwandlung eines unmittelbar tätigen Vereins in einen Förderverein stellt in aller Regel eine Änderung des Satzungszwecks dar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verfolgung des bisherigen Satzungszwecks unmöglich wurde, was hier nicht der Fall sein dürfte.  

     

    Eine rechtliche Handhabe ergibt sich - auch für einzelne Mitglieder - deshalb zunächst aus den Mehrheitserfordernissen für die Satzungsänderung. Nach § 33 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen alle Mitglieder zustimmen, wenn der Satzungszweck geändert werden soll. Regelt die Satzung diese Mehrheitsanforderungen nicht anders, kann also ein einziges Mitglied die Änderung des Satzungszwecks verhindern. Es genügt, wenn es seine Stimme nicht abgibt. Dann fehlt die gesetzlich geforderte Einstimmigkeit. Das kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die abwesenden Mitglieder schriftlich mit dem Hinweis zur Stimmabgabe aufgefordert werden, ihre Zustimmung gelte als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer gesetzten Frist antworten.