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  • 01.08.2008 | Frage aus dem Vereinsrecht

    Wann dürfen Satzungsbestimmungen durchbrochen werden?

    Ein Leser hat folgende Frage gestellt: „Für die anstehende Vorstandswahl fanden sich nicht genügend Kandidaten, weil unsere Satzung vorschreibt, dass nur gewählt werden kann, wer mindestens zwei Jahre lang Mitglied war. Wir hätten aber unter den Neumitgliedern weitere Kandidaten. Können die dennoch in den Vorstand gewählt werden und wenn ja, unter welchen Bedingungen?“ Hier die Antwort unseres Autors, Wolfgang Pfeffer: 

     

    Das Problem der Satzungsdurchbrechung

    Wenn die Satzung diese besonderen persönlichen Voraussetzungen an die Wahl in den Vorstand stellt, ist die Wahl eines Neumitglieds eine Satzungsverletzung („Satzungsdurchbrechung“). In der neueren Literatur wird aber die Meinung vertreten, dass solche satzungsdurchbrechenden Beschlüsse im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzung wirksam sein können (Reichert, Handbuch des Vereinsrechts; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein). An die Beschlussfassung, mit der die Satzungsdurchbrechung erfolgt, werden dabei die gleichen Anforderungen gestellt wie an eine Satzungsänderung. Das bedeutet Folgendes:  

     

    • Der Beschluss muss von dem Organ gefasst werden, das auch für Satzungsänderungen zuständig ist. Das ist regelmäßig die Mitgliederversammlung.

     

    • Es muss sich eine entsprechende Mehrheit finden. Wenn die Satzung das nicht anders regelt, bedeutet das, dass drei Viertel der erschienenen Mitglieder zustimmen müssen.

     

    • Schließlich wäre noch zu prüfen, ob die Satzung für satzungsändernde Beschlüsse besondere Anforderungen stellt, wie zum Beispiel die Anwesenheit einer Mindestmitgliederzahl oder besondere Ladefristen für die Versammlung.