01.02.2006 | Gemeinnütziger Verein betreut Schulkinder
Spendenabzug: Fragen zur Abgrenzung von Mitgliedsbeiträgen und Leistungsentgelten
In jeder Ausgabe geht unser Autor Wolfgang Pfeffer auf einen konkreten Fall aus dem Vereinsleben ein. Heute geht es um folgende Frage:
Schulkinderbetreuung durch gemeinnützigen Verein
„Wir sind ein gemeinnütziger Verein, der die Schulkinderbetreuung in unserem Ort organisiert. Dürfen wir für die unterschiedlich hoch angefallenen Betreuungsgebühren sowie für unsere Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen ausstellen und wie müssen wir die Verpflegung für die Kinder abrechnen und verbuchen?“ |
Frage betrifft viele Vereine
Das Problem betrifft viele Vereine, die von ihren Mitgliedern neben den Mitgliedsbeiträgen noch Vergütungen für bestimmte Leistungen bekommen. Kindergärten, Schulvereine und andere Betreuungseinrichtungen sind ein typischer Fall dafür. In der Rechtsprechung und den finanzbehördlichen Erlässen schlägt sich das in den Begriffen „echte“ und „unechte“ Mitgliedsbeiträge nieder.
Echte Mitgliedsbeiträge
Als echte Mitgliedsbeiträge, die je nach Satzungszweck auch steuerlich abzugsfähig sind, gelten nur Zahlungen, die auf Basis der Satzung erhoben werden und keine konkreten Leistungen des Vereins an die Mitglieder vergüten. Entscheidend ist dabei, dass die Beiträge auf Grund der Mitgliedschaft bezahlt werden und für alle Mitglieder (oder Mitgliedergruppen) einheitlich sind. Die Beiträge müssen dabei gleich hoch sein oder nach einer für alle Mitglieder gleichen Staffel erhoben werden. Erbringt der Verein dagegen Leistungen im Interesse einzelner Mitglieder und erhebt dafür Gebühren je nach Inanspruchnahme der Leistungen, so liegt ein Leistungsaustausch vor (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16.4.2003, Az: VII 335/98).
Unechte Mitgliedsbeiträge
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