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  • · Fachbeitrag · Mitgliedsbeiträge

    Beitrag an Schulförderverein kann Schulgeld sein und zum Sonderausgabenabzug berechtigen

    | Finanziert eine Ersatzschule in freier Trägerschaft den Schulbetrieb aus Mitteln, die der Schulförderverein aus Mitgliedsbeiträgen einnimmt, droht Eltern ein steuerlicher Nachteil. Weil die Beiträge verdeckte Schulgeldzahlungen darstellen, stellen sie keine Spenden dar. Weil sie aber nicht als Schulgeld an die Schule fließen, kann das Finanzamt den Sonderausgabenabzug verweigern. Dieses Problem hat der FG Münster zugunsten der Eltern gelöst: Auch die Förderbeiträge können ein Schulgeld sein und zum Sonderausgabenabzug berechtigen. Das letzte Wort hat aber der BFH. |

    BFH: Kein Spendenabzug für Sicherung des Schulbetriebs

    Der BFH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass Spenden an einen gemeinnützigen Schulträger steuerlich nicht abzugsfähig sind, wenn sie dazu dienen, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Sie gelten dann nämlich als Entgelt für den Schulbesuch. Ein Spendenabzug ist aber ausgeschlossen, wenn für die Zuwendung faktisch eine Gegenleistung erfolgt. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern aufrechterhalten werden kann, handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden. Das gilt auch, wenn die Zahlungen über einen Förderverein an den Schulverein fließen (BFH, Urteil vom 12.08.1999, Az. XI R 65/98, Abruf-Nr. 000209 und Beschluss vom 20.07.2006, Az. XI B 51/05, Abruf-Nr. 062889).

     

    Eltern fordern vor FG Münster deshalb Abzug als Schulgeld

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtauffassung hatten Eltern gegenüber dem Finanzamt die Anerkennung ihrer Förderbeiträge an den Schulförderverein als Schulgeldzahlung verlangt. Dann wären die Zahlungen zwar nicht als Spende, aber als Schulgeld und damit als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug beträgt 30 Prozent der Schulgeldzahlungen, maximal aber 5.000 Euro. Nicht begünstigt sind Zahlungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.