09.09.2008 | Gemeinnützigkeit
BMF definiert Dachverband
Für Dach- und Spitzenverbände gilt eine Ausnahmeregelung vom gemeinnützigkeitsrechtlichen Gebot der Unmittelbarkeit. Nach § 57 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) kann eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, ebenso gemeinnützig sein wie eine Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die gemeinnützigkeitsrechtliche Definition solcher Dach- und Spitzenverbände spezifiziert. Ein Zusammenschluss nach § 57 Absatz 2 AO ist demnach gegeben, wenn die Einrichtung ausschließlich allgemeine, aus der Tätigkeit und Aufgabenstellung der Mitgliederkörperschaften erwachsene Interessen wahrnimmt. Dass besondere Dienstleistungen (zum Beispiel im Verwaltungsbereich) für andere gemeinnützige Körperschaften angeboten werden, genügt noch nicht. In der Regel müssen also in einem gemeinnützigen Dachverband gleichartige Organisationen zusammengefasst sein. (Schreiben vom 17.7.2008, Az: IV A 3 – S 0062/08/10006)(Abruf-Nr. 082775)