07.04.2011 | Gemeinnützigkeit
Erwähnung im Verfassungsschutzbericht schadet nicht (immer)
Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass sie verfassungsfeindlich sind oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Das regelt § 51 Abgabenordnung (AO). Nicht jede negative Erwähnung einer Organisation in einem Verfassungsschutzbericht ist aber nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AO gemeinnützigkeitsschädlich. Das hat das Finanzgericht (FG) Sachsen entschieden (Urteil vom 11.1.2011, Az: 2 K 1429/10; Abruf-Nr. 111205).
Im konkreten Fall wurde ein Moscheeverein wegen Zugehörigkeit zu einer islamistischen Strömung, die als demokratiefeindlich eingestuft wird, im Verfassungsschutzbericht eines Bundeslandes erwähnt. Das Finanzamt entzog ihm deswegen die Gemeinnützigkeit. Das FG aber gab der Klage des Vereins statt. Die bloße negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht genügt nicht für den Entzug der Gemeinnützigkeit. Die Regelung in § 51 AO gilt nur für Vereinigungen, die selbst extremistisch sind. Bloße Hinweise, die einen extremistischen Einfluss auf die Vereinigung dokumentieren, genügen nicht. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Verein rechtliche Schritte gegen seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht unternimmt.