· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Extremistische Körperschaften: BFH liefert Details zur Auslegung von § 51 Abs. 3 AO
| Die Gemeinnützigkeit kann nur versagt werden, wenn die Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet ist. Eine Abwägung zwischen verfassungsfeindlicher und gemeinnütziger Tätigkeit der Körperschaft findet nicht statt. Dies hat der BFH in zwei Urteilen klargestellt. |
Das ist die widerlegbare Vermutung des § 51 AO
Die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO erfordert, dass die Satzung und tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Nach § 51 Abs. 3 AO ist bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln. Sie können dann nicht gemeinnützig sein.
Diese Voraussetzungen führen zu fehlender Gemeinnützigkeit
Der BFH hat jetzt die Voraussetzungen benannt, wann die Gemeinnützigkeit ausscheidet (BFH, Urteil vom 05.09.2024, Az. V R 36/21, Abruf-Nr. 245104):
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