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  • 10.06.2010 | Gemeinnützigkeit

    Hilfsleistungen als Zweckbetrieb

    Hilfsleistungen für andere Einrichtungen können ein Zweckbetrieb sein, wenn damit die eigenen Satzungstätigkeiten verfolgt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Im konkreten Fall erbrachte eine gemeinnützige GmbH für ihre Gesellschafterinnen (zwei Stiftungen) im Rahmen ihrer Satzungszwecke Betreuungsleistungen für entwicklungsgestörte und behinderte Jugendliche, die in den Stiftungen untergebracht waren. Das Finanzamt sah die erbrachten Leistungen als nicht begünstigte Personalgestellung an und behandelte sie als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Anders der BFH: Zwar sei die bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung kein Zweckbetrieb, weil sie nicht der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke diene. Die GmbH habe aber selbstständig und eigenverantwortlich entwicklungsgestörte und behinderte Personen betreut. Sie sei damit zwar auch in die Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke ihrer Gesellschafterinnen eingebunden gewesen. Das spreche aber nicht gegen die Annahme eines Zweckbetriebs, wenn die GmbH mit dieser Tätigkeit zugleich eigene satzungsmäßige Zwecke verwirkliche. (Urteil vom 17.2.2010, Az: I R 2/08)(Abruf-Nr. 101598)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 1 | ID 136315